Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

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Art. 100c Eidgenössische Kommission für Chancengleichheit und den Schutz vor Diskriminierung 1

Zur Begleitung der im Gesetz geregelten Massnahmen zur Chancengleichheit und zum Schutz vor Diskriminierung wird eine Eidgenössische Kommission eingesetzt.

[Allenfalls kann die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR umgewandelt werden].

2

Die Kommission befasst sich mit kulturell-ethnischer Diskriminierung. Sie fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung. Sie bekämpft jegliche Form von direkter oder indirekter kulturell-ethnischer Diskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung.

3

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

4

Die Kommission wird bei Grundsatzfragen der Anti-Diskriminierungspolitik angehört.

5

Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Anti-Diskriminierungsprojekten von nationaler Bedeutung finanzielle Beiträge zu beantragen. Hierfür stehen ihr gemäss Art. 56 finanzielle Beiträge zur Verfügung.

6

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

SAH :

- Wir beantragen die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels. Art. 85 Abs. 7 (neu): Die

kantonalen Behörden können für vorläufig aufgenommene Personen, die im Rahmen eines kantonal finanzierten Programms zur beruflichen Integration eine Arbeitsstelle antreten, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und Anmeldepflicht erlassen.

- Begründung: Die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen

scheitert gemäss unseren Erfahrungen nicht am Willen zur beruflichen Integration der vorläufig aufgenommenen Personen, sondern an kantonalen Bestimmungen über die Bewilligungs- und Anmeldepflicht dieser Personengruppe. […] Die meisten Arbeitgeber lassen sich durch diese Hindernisse [abschrecken].

KID:

- Doch trotz Information und Sensibilisierung der Arbeitgebenden stellt der Begriff

„vorläufig“ ein erhebliches Hindernis für die Anstellung von Personen mit Ausweis F dar. Die auch von Wirtschaftskreisen unterstützte Sensibilisierung der Arbeitgebenden wird erst dann vollumfänglich greifen, wenn der Begriff „vorläufig“ abgeschafft ist. Um Personen mit Ausweis F den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern,

schlagen wir vor, den Begriff „vorläufige Aufnahme“ mit einem neuen Begriff zu ersetzen, der keinen Bezug nimmt auf einen vorläufigen Aufenthalt (z.B. „Bundesrechtliche Aufnahme“ / „Admission fédérale“).

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