Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

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wichtigen Fällen vorbehalten bleiben und den Versicherungsorganen überlassen werden. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

SBLV:

- Wir finden, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen erheben wollen, sich auch

bemühen müssen, die Sprache zu verstehen.

13. Modifica della legge federale sull’assicurazione per l’invalidità (LAI)

VVAK

- Auch diese Bestimmung [Art. 59 Abs. 3 IVG] ist unklar. [Sie] hat unseres Erachtens

keinen normativen Gehalt. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

- Zu Art. 68bisAbs. 1 Bst. ebisIVG: Die IV-Stellen arbeiten schon heute auf der Basis

von Art. 32 Abs. 2 ATSG und – dem nachfolgenden – Art. Art. 68bisAbs. 1 Bst. f IVG zusammen. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

14. Modifica della legge federale sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI)

CARITAS:

- Der Datenaustausch [wird] als zusätzliches Druckmittel der Migrationsbehörden ge-

gen die Ausländerinnen und Ausländer verwendet werden. Damit kann sich die Caritas Schweiz nicht einverstanden erklären.

EKKJ:

- Die EKKJ ist entschieden dagegen, dass Personen, die über einen in der Schweiz

anerkannten höheren Schulabschluss verfügen, a priori keine Ausbildungszuschüsse mehr gewährt werden dürfen.

EKR:

- Die Förderung der Bildung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es stellt sich aller-

dings die Frage, wie die Förderung der Bildung nicht versicherter Personen gewährleistet wird. So ist beispielsweise die Vergabe von kantonalen Stipendien einheitlich und neu auszurichten.

Int: