Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 72Fedlex · Rapporto sui risultati

- Folgende Formulierung wird für Art. 27 Abs. 2bisvorgeschlagen (sinngemäss auch

für Art. 43 Abs. 1bis): "Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen berücksichtigen im Rahmen ihrer Aufklärungs-, Beratungs- und Informationstätigkeiten die individuellen sprachlichen, sozialen, und kulturellen Besonderheiten der betroffenen Personen. Ist die direkte Kommunikation beeinträchtigt, ergreifen sie geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Verständigung."

IVSK:

- Es ist für uns nachvollziehbar, dass für die Verbesserung der Integration die Ver-

ständigung eine wichtige Rolle spielt. […] Aus Sicht der IVSK würde das Erlernen einer unserer drei Landessprachen der Integration mindestens so viel – und nachhaltiger – helfen. Wir befürchten auch, dass durch diese […] allgemeinen Verfahrensbestimmungen neue Diskriminierungen gegenüber anderen Gruppen geschaffen werden könnten. […] Schliesslich sei auch auf die generellen Auswirkungen und die Kostenfolgen für die Sozialversicherungen resp. letztendlich auf die Prämienzahler und/oder die öffentliche Hand noch hinzuweisen.

- […] Aus einer derart ausgestalteten Kann-Vorschrift kann kein Rechtsanspruch ab-

geleitet werden. Wir sind der Ansicht, dass der vorgeschlagenen Bestimmung zudem der normative Gehalt fehlt.

- Antrag: Streichen; Eventualantrag [nur zu Art. 27]: […] die breite Formulierung ist

viel enger zu fassen; es soll die „geeignete Massnahme“ eingeschränkt werden auf „anerkannte Übersetzer“; anstelle der „individuellen Besonderheit der betroffenen Person“ wäre „Personen, die keine Landessprache beherrschen“ vorzuziehen.

VVAK

- Wegen seiner unbestimmten Formulierung ist dieser Artikel [Art. 27 Abs. 2bisATSG]

interpretationsbedürftig. […] bringt Art. 27 Abs. 2bisATSG überhaupt nichts Neues mit Bezug zur Praxis.

- In der Schweiz lebenden Ausländern obliegt es in erster Linie, verstanden zu wer-

den und sich in einer der Landessprachen verständlich zu machen. Im Verkehr mit den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch den Grundsatz der Amtssprache eingeschränkt.

- Die Sozialversicherer können […] nicht einen interkulturellen Übersetzer für jeden

Versicherten stellen, der die Amtssprache nicht beherrscht. Dies wäre unverhältnismässig und für die Sozialversicherungen viel zu teuer. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

- Zu Art. 43 Abs. 1bisATSG: Der Beizug von Übersetzern oder Dolmetschern, qualifi-

zierten oder interkulturellen, auf Kosten des Sozialversicherers, sollte bestimmten