Rapport sur les résultats
Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages
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rungsbedingte Sozialhilfeabhängigkeit nicht zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen darf.
EKR : - Einfügen einer neuen Bestimmung :
Art. 100c Eidgenössische Kommission für Chancengleichheit und den Schutz vor Diskriminierung 1
Zur Begleitung der im Gesetz geregelten Massnahmen zur Chancengleichheit und zum Schutz vor Diskriminierung wird eine Eidgenössische Kommission eingesetzt.
[Allenfalls kann die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR umgewandelt werden].
2
Die Kommission befasst sich mit kulturell-ethnischer Diskriminierung. Sie fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung. Sie bekämpft jegliche Form von direkter oder indirekter kulturell-ethnischer Diskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung.
3
Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
4
Die Kommission wird bei Grundsatzfragen der Anti-Diskriminierungspolitik angehört.
5
Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Anti-Diskriminierungsprojekten von nationaler Bedeutung finanzielle Beiträge zu beantragen. Hierfür stehen ihr gemäss Art. 56 finanzielle Beiträge zur Verfügung.
6
Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.