Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine
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2.3.10 Kürzungen im ETH-Bereich
Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 22. Februar 2012 die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation 2013-201633 (BFI-Botschaft) verabschiedet. Im Rahmen dieser Botschaft hat er den Räten einen Höchstbetrag für die Unterstützung des ETH-Bereichs beantragt. Er hat darin festgehalten, dass er ein Sparprogramm erarbeiten wird und es nicht ausgeschlossen ist, dass davon auch Kredite der BFI-Botschaft betroffen sein könnten.
Das Parlament hat den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich zur Glättung des jährlichen Zuwachses im Vergleich zur BFI-Botschaft um insgesamt 103 Millionen aufgestockt. Die Beiträge des Bundes an den ETH-Bereich (Finanzierungsbeitrag und Investitionsausgaben) wachsen damit in der Periode 2013-2016 jährlich um 3,9 Prozent.
Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016
ETH-Bereich/A2310.0346 Finanzierungsbeitrag 2 075,9 2 222,2 2 367,5 an den ETH-Bereich
Total ETH-Bereich (ohne Unterbringung und 2 075,9 2 222,2 2 367,5 Bauten)
Massnahme
Der Bund kürzt seine Beiträge zur Unterstützung des ETH-Bereichs um 23 (2014) respektive 24 Millionen 2015 und 2016, was rund einem Prozent der jährlichen Beiträge entspricht.
Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag)
ETH-Bereich/A2310.0346 Finanzierungsbeitrag 23,0 24,0 24,0 an den ETH-Bereich
Entlastungen total 23,0 24,0 24,0
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197434 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 10.
Beschreibung der Massnahmen
Der jährliche Finanzierungsbeitrag des Bundes an den ETH-Bereich dient der Deckung des laufenden Betriebsaufwands für Lehre und Forschung. Der Bund sorgt
33BBl 2012 3099