Rapporto esplicativo

Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine

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2.4.3.3 Überprüfung der Ruhestandsregelungen bei besonderen Personalkategorien

Mitarbeitende im VBS (Instruktionskorps, höhere Stabsoffiziere, Werk- und Testpiloten, Flugsicherung, Flugdienst), im EFD (GWK) und im UVEK (Bundesamt für Zivilluftfahrt) können nach Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig in den Ruhestand treten.

Mit dem Übergang ins Beitragsprimat sind die Zuständigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung PUBLICA neu auf Vertragsbasis geregelt und die entsprechenden Artikel in der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200161 angepasst worden. An Stelle der bisherigen Frühpensionierungen sind Lohnfortzahlungen getreten. Seit dem 1. Juli 2008 wird ein Teil der Berufsmilitärs und der Angehörigen des Grenzwachtkorps vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters im Sinne eines Vorruhestands von der Arbeitsleistung entbunden. Diese Versicherten erhalten vor der Ausrichtung der Alters- und Überbrückungsrente durch die PUBLICA maximal drei Jahre lang die volle Lohnfortzahlung. Die gesetzlichen und reglementarischen Beiträge an die Sozialversicherungen und an die Pensionskasse PUBLICA werden währenddessen weiterhin vom Arbeitgeber und von den Versicherten bezahlt. Die reglementarische Altersrente und die vom Arbeitgeber voll finanzierte Überbrückungsrente setzen frühestens bei 61 Altersjahren ein (vorher bei 58 Altersjahren). Dabei werden aber anders als bisher die Altersrenten nicht mehr mit Deckungskapitalzahlungen erhöht. Zum Ausgleich des bisherigen Leistungsniveaus erhalten die betreffenden Personen spätestens mit dem Beginn der Alters- und Überbrückungsrente vom Arbeitgeber während einer siebenjährigen Übergangsfrist (2008 – 2015) eine Abfindung in der Höhe von maximal drei Viertel eines Jahresgehalts.

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 die künftige Stossrichtung festgelegt. An die Stelle der bisherigen Ruhestandsregelung soll eine Versicherungslösung mit überparitätischen Zusatzbeiträgen des Arbeitgebers treten. Das Rücktrittsalter soll gegenüber der geltenden Lösung angehoben werden. Für die versetzungspflichtigen Mitarbeitenden und Mitarbeiter und das Rotationspersonal des EDA wird ebenfalls eine Versicherungslösung erarbeitet. Der Haushalt wird während der Einführungsphase zusätzlich belastet, gemäss ursprünglicher Schätzung und unter Annahme einer Übergangsfrist von drei Jahren um 110 bis 140 Millionen; nach Abschluss der Übergangsfrist kann der Haushalt demgegenüber nachhaltig jedes Jahr um einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag entlastet werden. Sowohl die zusätzliche Belastung und deren Verteilung auf die Jahre als auch die Entlastungen sind zur Zeit noch in Abklärung.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat will bis Ende 2012 die nötigen Verordnungsänderungen verabschieden. Sie sollen per Mitte 2013 in Kraft treten.

61 SR 172.220.111.3