Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
• Bei der Erarbeitung eines verbindlichen Rasters für die Interpretation der Kriterien physioswiss Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im jeweiligen medizinischen Fach-
gebiet gemäss Art. 4, Absatz Buchstaben 2 a & b muss den betroffenen Berufsorgani-
sationen ein gesetzlich verankertes Mitspracherecht gewährt werden.
Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 4bis m-net Kommentar: Die beiden Artikel sind in sich nicht konsistent bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. a des
Gesetzesentwurfes stimmt mit neu Art. 33 Abs. 4bis KVG nicht überein, d.h. in Art. 33
Abs. 4bis steht nichts von den „Arbeitsprogrammen“. Entsprechend müssen die beiden
Artikel im Sinne der Konsistenz angepasst werden.
Art. 4 Abs. 2 lit. a:
Das Zentrum hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Auf-
gaben:
a. Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Artikel
32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bis KVG festge-
legten Arbeitsprogramm;
Art. 33 Abs. 4bis
4bis Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen
Health Technology Assessments (HTA) PULSUS PULSUS erachtet es als notwendig, dass im Bereich der Bewertung von Gesundheits-
technologien und der regelmässigen Re-Evaluation der OKP-Leistungen gehandelt wird.
Leistungen sollen hinsichtlich der WZW-Kriterien erbracht werden. PULSUS ist jedoch
gegen eine Aufgabeneingliederung im HTA-Bereich in das Zentrum für Qualität und die
Regelung im Rahmen eines neuen Bundesgesetzes. PULSUS befürwortet eine Organi-
sationsstruktur, bei der externe und neutrale Akteure den HTA-Prozess koordinieren.
Zweckmässigerweise sollte diese neutrale Organisationsstruktur unabhängig vom BAG
gestaltet werden und so ausgelegt sein, dass die SwissHTA definierten Rahmenbedin-
gungen die Gestaltungsgrundlage bilden. PULSUS schlägt vor, dass die Koordination
des HTA-Prozesses nicht durch das BAG, sondern durch eine externe und unabhängige
Institution auf der Basis der im Konsens der SwissHTA definierten Rahmenbedingungen
stattfindet.
Articolo 4 capoverso 3
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Art. 4 Abs. 3 Ersatzlos zu streichen. Äg_BE
Il convient de spécifier que le centre ne peut exercer des tâches rémunérées que si elles Médecins de farépondent aux objectifs fixés à l’article 3. mille Art. 4 Abs. 3 Ersatzlos zu streichen. VLSS
Besonders interessant die Generalklausel in Art. 4 Abs.3 („Der Bund kann dem Zentrum pMW gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.“) Will heissen, dass das Zentrum mit
heute noch nicht bekannten weiteren „Aufgaben“ versehen werden kann.
(Aufgaben) FMH, AGZ, Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im SSMO, SGN Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor: - 3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere
Aufgaben nach den in Art. 3 genannten Zielen übertragen.
Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) KKA Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im
Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-
derung zu Abs. 3 vor: