Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

che Kompetenzen für die Beforschung und Messung von Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität verfügt. Die Stiftung entwickelt seit dem Jahr 1999 gemeinsam mit dem deutschen Forschungsinstitut AQUA (das auch im Bericht S.10 Erwähnung findet) und in enger Kooperation mit Praktikern und Fachleuten (u.a. Vertreter des Versicherungswesens, Führungspersonen aus der Medizinindustrie, Vertreterinnen von Patientenorganisationen etc.) mehrere Sets öffentlich einsehbarer Indikatoren und Standards zur

Messung von Prozess- und Strukturqualität im ambulanten Bereich; für Einzel- als auch Gruppenpraxen, sowie für Spezialärzte und Ärztenetzwerke. Nach Veröffentlichung der ersten Version der Indikatoren haben sich die Entwickler in der „TOPAS-Europe Association“ zusammengeschlossen, um die Indikatoren und Instrumente regelmässig zu aktualisieren. Seit fünf Jahren entwickelt EQUAM zudem Indikatorensets zur Messung von Ergebnisqualität, z.B. für Medikationssicherheit, Diabetes, Hypertonie und koronare Herzkrankheiten. Diese Sets basieren u.a. auf QiSA-Indikatoren, die durch ein internationales Expertengremium entwickelt wurden (Zusammenarbeit mit AOK bzw. AQUA-Institut). Weitere Indikatorensets für medizinische Versorgungszentren sowie für Zahnarztpraxen sind in Kooperation mit dem AQUA-Institut in Planung. Im Rahmen der Zertifizierungsaudits, welche die Stiftung durch unabhängige Auditoren durchführen lässt,

dokumentiert EQUAM seit 15 Jahren ihre Messungen und ermöglicht seit ca. 10 Jahren ein fundiertes Benchmarking zwischen über 300 zertifizierten Institutionen. Eine alsbald erscheinende Studie wird die diachrone Entwicklung der Qualität in einem Sample zertifizierter Schweizer Praxen darstellen und die Wirkung des EQUAMQualitätsmanagements wissenschaftlich messen. Noch im Jahr 2014 wird EQUAM auch in der Westschweiz aktiv werden und auch dort ihre Qualitätsentwicklungs- und Zertifizierungsarbeit anbieten. Die EQUAM Stiftung erfüllt die Kriterien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften „Zertifizierung im medizinischen Kontext“ und ist von der schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS nach der Norm 17021 akkreditiert.

Die langjährige Erfahrung der Stiftung in der Erarbeitung wissenschaftlich fundierter Qualitätsindikatoren und in der konkreten Qualitätsarbeit in der ambulanten Medizin macht EQUAM zu einem idealen Kooperationspartner für das entstehende Zentrum für Qualität für diesen Bereich.

Ein Zentrum für Qualität ist für EQUAM geschäftsschädigend, sollte EQUAM nicht miteinbezogen werden, d.h. konkurriert werden. Dies gilt selbstverständlich auch für andere Anbieter in diesem Bereich.

Art. 5 (Zusammenarbeit)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum insbesondere mit dem BAG und anderen in den Aufgabenbereichen nach Artikel 4 tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zusammen. EQUAM erwartet und fordert eine Zusammenarbeit im Bereich von Qualitätsmessungen in der ambulanten Medizin

Das Zentrum soll gemäss Art. 5 mit allen möglichen Institutionen zusammenarbeiten, pMW „insbesondere mit dem BAG“ und mit „Behörden, Institutionen und Organisationen auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene“. Diese Aufzählung entwertet die Kantone als souveräne Glieder des Bundesstaates: Sie kommen nur als Sitz von allerlei „Behörden, Institutionen und Organisationen“ in Betracht und nur neben nationalen und internationalen Organisationen.

(Zusammenarbeit) FMH, AGZ, Kommentar 1: Wir gehen davon aus, dass sich die Formulierung «insbesondere» auf SSMO, SGN das BAG und die anderen, in den Aufgabenbereichen nach Artikel 4 tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen gleichermassen bezieht. Falls die Formulierung «insbesondere» sich primär auf das BAG bezieht, ist eine entsprechende Streichung der Formulierung nötig.

Kommentar 2: Die nationalen Plattformen werden im erläuternden Bericht mehrmals und als zentrale Stelle erwähnt. Im Gesetzestext fehlen hingegen die nationalen Plattformen vollständig. Entsprechend schlagen wir folgende Änderung zu Art. 5 vor:

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum des Weiteren mit der nationalen Qualitätsplattform und der nationalen HTA-Plattform zusammen, welche sich aus den Akteuren des Gesundheitswesens zusammensetzen

Das geplante Zentrum schafft vor allem Doppelspurigkeiten, wird dem bis anhin an den Tag gelegten Committment der Stakeholder nicht gerecht und bringt keinerlei Synergien.

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