Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach den in Art.

3 genannten Zielen übertragen.

Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) KAeG SG Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im

Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-

derung zu Abs. 3 vor:

3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach den in Art.

3 genannten Zielen übertragen.

Art. 4 Abs. 3 santésuisse Dieser Artikel ist zu streichen. Begründung: Hier hält sich der Bundesrat die Möglichkeit

offen, dem Zentrum weitere Aufgaben zu übertragen. Aus Sicht der Krankenversicherer

besteht die Gefahr, dass der Kompetenzbereich des Zentrums beliebig erweitert wird und

sich damit der finanzielle Ressourcenbedarf erhöht.

Die nationalen Plattformen werden im erläuternden Bericht mehrmals und an zentralen SAMW Stellen erwähnt. Im Gesetzestext fehlen hingegen die nationalen Plattformen vollständig.

Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu Art. 4 vor:

Abs.3 (neu) Zur Erfüllung dieser Aufgaben stützt sich das Zentrum auf die bereits existie-

rende nationale Qualitäts-Plattform und auf die nationale HTA-Plattform.

Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im

Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-

derung zu Abs. 3 vor:

Abs.4 (neu) Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach

den in Art. 3 genannten Zielen übertragen.

Art. 4,3 EDU Die bundesrätlichen Befugnisse müssen kritisch betrachtet werden.

4 Hier wird jenseits der direkten Demokratie die Zusammenarbeit mit internationalen Or-

ganisationen vorangetrieben, was grundsätzlich kritisch betrachtet werden muss.

Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) SGA Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im

Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-

derung zu Abs. 3 vor:

3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere Aufgaben nach den in Art.

3 genannten Zielen übertragen.

Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben) m-net Kommentar: Falls eine Aufgabenerweiterung nötig bzw. angezeigt ist, kann dies nur im

Rahmen der Zielsetzung unter Art. 3 erfolgen. Entsprechend schlagen wir folgende Än-

derung zu Abs. 3 vor: 3 Der Bundesrat kann dem Zentrum gegen Abgeltung weitere

Aufgaben nach den in Art. 3 genannten Zielen übertragen.

Articolo 4 capoverso 4

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Der Bundesrat „kann das Zentrum ermächtigen, den Bund in internationalen Organisati- pMW onen und Vereinigungen in den Bereichen Qualität und Bewertung von Gesundheitstech-

nologien zu vertreten“ (Art. 4 Abs.4).

Articolo 5

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Es erscheint zweckmässig, die verschiedenen Institutionen im Zentrum für Qualität zu- GL sammenzuführen.