Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Art. 5 (Zusammenarbeit) KKA Kommentar: Wir gehen davon aus, dass sich die Formulierung „insbesondere“ auf das

BAG und die anderen in den Aufgabenbereichen nach Artikel 4 tätigen Behörden, Insti-

tutionen und Organisationen gleichermassen bezieht. Falls die Formulierung „insbeson-

dere“ sich primär auf das BAG bezieht, ist eine entsprechende Streichung der Formulie-

rung nötig.

Kommentar: Die nationalen Plattformen werden im erläuternden Bericht mehrmals und

als zentrale Stelle erwähnt. Im Gesetzestext fehlen hingegen die nationalen Plattformen

vollständig. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu Art. 5 vor:

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum des Weiteren mit der nationalen

Qualitäts‐Plattform und der nationalen HTA‐Plattform zusammen, welche sich aus den

Akteuren des Gesundheitswesens zusammensetzen.

Insbesondere muss explizit auf die bereits heute von den Universitäten durchgeführte FSP Forschung und deren Kompetenz in diesem Bereich verwiesen werden. Für uns ist un-

bestritten, dass ihnen dabei eine zentrale Position zukommt und dass das geplante

Zentrum nicht ohne Zusammenarbeit mit diesen Akteuren über den Nutzen von Thera-

pien befinden kann und soll. Nur so können eine dauerhaft hohe Qualität und ein sinn-

voller Ressourceneinsatz garantiert werden.

Art. 5 (Zusammenarbeit) KAeG SG Kommentar: Wir gehen davon aus, dass sich die Formulierung „insbesondere“ auf das

BAG und die anderen in den Aufgabenbereichen nach Artikel 4 tätigen Behörden, Insti-

tutionen und Organisationen gleichermassen bezieht. Falls die Formulierung „insbeson-

dere“ sich primär auf das BAG bezieht, ist eine entsprechende Streichung der Formulie-

rung nötig. Kommentar: Die nationalen Plattformen werden im erläuternden Bericht

mehrmals und als zentrale Stelle erwähnt. Im Gesetzestext fehlen hingegen die nationa-

len Plattformen vollständig. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu Art. 5

vor:

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum des Weiteren mit der nationalen

Qualitäts-Plattform und der nationalen HTA-Plattform zusammen, welche sich aus den

Akteuren des Gesundheitswesens zusammensetzen.

8. Zusammenarbeit und Vernetzung mit dem Ausland nur, wenn mit Schweizer Zielset- iph zung vereinbar

Grundsätzlich ist es sinnvoll HTAs nicht unnötig zu duplizieren, da deren Erstellung mit

grossem Aufwand verbunden ist. Auf ausländische HTA-Berichte kann jedoch nur be-

schränkt zurückgegriffen werden. Während die klinischen Aspekte von HTA-Berichten in

der Regel gut übertragbar sind, sind ökonomische Aspekte aufgrund der unterschiedli-

chen Gegebenheiten des Gesundheitssystems nicht ohne weiteres übertragbar. Asses-

sment-Berichte und Appraisals sind höchstens dann übertragbar, wenn die im Ausland

angewendete Methodik mit den Schweizer Zielsetzungen übereinstimmt.

Im Gesetzesabschnitt 'Aufgaben und Zusammenarbeit' vermissen wir konkrete Ausfüh- ÄgBL rungen dazu, wie die im Q-Förderungsbereich erprobten und erfahrenen, bereits beste-

henden Organisationen in die Arbeit des Zentrums einbezogen werden sollen.

Facit: Die AeGBL deutet den Mangel an Klarheit in diesem wichtigen Punkt als entlar-

vend schwaches Bekenntnis zu einer ebenbürtigen und wertschätzenden Zusammenar-

beit mit den genannten Organisationen und Institutionen - aus unserer Sicht namentli-

che der SAQM der FMH.

Im erläuternden Bericht zu den Qualitätsbestrebungen wird sehr ausführlich über die SAMW grosse Zahl und die Bedeutung der bereits existierenden nationalen Plattformen und

Partner berichtet. Im Gesetzesentwurf wird aber nirgends erwähnt, wie diese in ein nati-

onales Zentrum eingebunden werden sollen. Im Bericht heisst es nur, dass das Zentrum

sich „nicht an die Stelle der Akteure setzt, sondern diese zielgerichtet mit wissenschaftli-

chen Grundlagen und konkreten Projektarbeiten unterstützt. Die genannten Massnah-

men des Bundes sind denn auch als Ergänzung zu verstehen“. Das ist grundsätzlich zu

begrüssen, aber es sollte im Gesetz so geregelt werden, dass keine Doppelspurigkeiten

entstehen. Den meisten Akteuren mangelt es nämlich nicht an wissenschaftlichen

Grundlagen, sondern an materieller und projektbezogener Unterstützung. Ein berechtig-

tes Anliegen des Bundes ist es, die zahlreichen bereits bestehenden Bestrebungen zur

Qualitätsverbesserung und zur Patientensicherheit zu bündeln, zu koordinieren und

transparent zu machen. Dazu ist aber nicht notwendigerweise ein eigenes Zentrum er-

forderlich. Die Definition medizinisch relevanter Q-Faktoren ist schwierig und benötigt

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