Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/4: Limita il numero di fornitori di prestazioni autorizzati a esercitare a carico dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OLNF) · 54 pagine
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spektive die Bedürfnisnachweise sind damit nicht justiziabel. Hinzu kommt, dass kantonale Höchstwerte die unterschiedlichen regionalen Bedürfnisse innerhalb eines Kantons nicht abzubilden vermögen und deshalb als „Steuergrösse" per se ungeeignet sind.
5. Wesentliches Element des Gesetzes bleibt in der VEZL unerwähnt
Im Gesetzesentwurf (Art. 55 Abs. 4 Satz 2 eKVG) wird den Kantonen die generelle Kompetenz erteilt, die Zulassung der Leistungserbringer an Bedingungen zu knüpfen. Es geht somit keineswegs nur um die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer (im Sinne der Festlegung einer maximalen Angebotsmenge), sondern auch um gezielte Steuerungsmassnahmen, welche die Kantone inskünftig einführen können. Damit geht die Gesetzesvorlage über ihren eigentlichen (aber kaum erreichbaren) Zweck als Kostendämpfungsmassnahme hinaus.
Fazit
Hinter der überaus komplex gestrickten „Zulassungsbeschränkung" versteckt sich nichts anderes als die weitgehende kantonale Versorgungsplanung im ambulanten Bereich. Die Befristung auf 3 Jahre ist aus der Luft gegriffen. Wird sie konsequent eingehalten, kann die Massnahme bestenfalls eine gewisse Wellenbewegung bei den Ärztezulassungen bewirken, sicher jedoch keinen nachhaltigen Erfolg. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass erneut eine Kaskade von Verlängerungen einer inhaltlich unausgereiften Vorlage wider besseren Wissens initiiert wird, welche den Druck auf echte Verbesserungen der strukturellen Mangel des KVG erneut reduziert. Das einzige was übrig bleibt, sind die bekannten Nebenwirkungen.
Als Verband der kleinen und mittleren Krankenversicherer stehen wir der geplanten RVK Wiedereinführung des Zulassungsstopps sehr kritisch gegenüber. Es handelt sich dabei um eine wettbewerbsverzerrende Massnahme, welche nach unserer Auffassung keinen Beitrag zur nachhaltigen Kosteneindämmung leistet. Sollte die Vorlage dennoch vom Parlament angenommen werden, verlangen wir, dass die Erarbeitung einer dauerhaften Lösung ohne Verzögerung und unter Gewährung der Mitwirkungsrechte aller Akteure im Gesundheitswesen eingeleitet wird.
Im Übrigen verweisen wir auf die in der Stellungnahme von santésuisse dargelegten Argumente und Anträge, welche wir entschlossen unterstützen.
Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 5. November 2012 im Rahmen der gesetzli- santésuisse chen Vernehmlassung (zu 55a KVG) eingebracht, stehen wir der geplanten Wiedereinführung des Zulassungsstopps äusserst kritisch gegenüber. Insbesondere haben wir folgende Vorbehalte:
- Der Zulassungsstopp kommt einem faktischen Berufsausübungsverbot für junge und innovative Ärztinnen und Ärzte gleich, was auf längere Sicht die medizinische Grundversorgung gefährden kann;
- Der Zulassungsstopp bewirkt, dass Praxen zu hohen Preisen übergeben werden, was wiederum durch Mengenausweitung kompensiert wird und dass neue Praxen „auf Vorschuss“ eröffnet werden, weil ein neuer Zulassungsstopp droht;
- Durch den Zulassungsstopp werden Wellenbewegungen ausgelöst. Die Planwirtschaft in der Grundversicherung muss mit immer neuen Eingriffen die eigenen Planungsfolgen korrigieren.
Wir bedauern sehr, dass unsere Anliegen, welche wir im Rahmen der KVG-Revision zur befristeten Wiedereinführung des Zulassungsstopps betreffend die Ärzteschaft eingebracht haben, nicht aufgenommen wurden. Insbesondere die Ausnahme von Spezialärztinnen und –ärzten vom Zulassungsstopp, welche nachweislich in Netzwerken im Sinne der integrierten Versorgung arbeiten, sowie die Befristung auf zwei Jahre. Aus Sicht von santésuisse ist die Gesetzesvorlage nicht zielführend und die santésuisse angeschlossenen Krankenversicherer stimmen der geplanten Gesetzesvorlage sowie dem geplanten Verordnungsentwurf VEZL im Rahmen vorliegender Erwägungen nur im