Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Argumente und Anträge, welche wir entschlossen unterstützen.

Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 5. November 2012 im Rahmen der gesetzli- santésuisse chen Vernehmlassung (zu 55a KVG) eingebracht, stehen wir der geplanten Wiederein-

führung des Zulassungsstopps äusserst kritisch gegenüber. Insbesondere haben wir

folgende Vorbehalte:

- Der Zulassungsstopp kommt einem faktischen Berufsausübungsverbot für junge und

innovative Ärztinnen und Ärzte gleich, was auf längere Sicht die medizinische Grund-

versorgung gefährden kann;

- Der Zulassungsstopp bewirkt, dass Praxen zu hohen Preisen übergeben werden, was

wiederum durch Mengenausweitung kompensiert wird und dass neue Praxen „auf Vor-

schuss“ eröffnet werden, weil ein neuer Zulassungsstopp droht;

- Durch den Zulassungsstopp werden Wellenbewegungen ausgelöst. Die Planwirtschaft

in der Grundversicherung muss mit immer neuen Eingriffen die eigenen Planungsfolgen

korrigieren.

Wir bedauern sehr, dass unsere Anliegen, welche wir im Rahmen der KVG-Revision zur

befristeten Wiedereinführung des Zulassungsstopps betreffend die Ärzteschaft einge-

bracht haben, nicht aufgenommen wurden. Insbesondere die Ausnahme von Spezial-

ärztinnen und –ärzten vom Zulassungsstopp, welche nachweislich in Netzwerken im

Sinne der integrierten Versorgung arbeiten, sowie die Befristung auf zwei Jahre. Aus

Sicht von santésuisse ist die Gesetzesvorlage nicht zielführend und die santésuisse

angeschlossenen Krankenversicherer stimmen der geplanten Gesetzesvorlage sowie

dem geplanten Verordnungsentwurf VEZL im Rahmen vorliegender Erwägungen nur im

Sinne einer absoluten Notlösung, bedingt durch die zeitkritischen Verhältnisse, zu. Ins-

besondere erwarten wir seitens des Bundes eine zügige Aufnahme der Erarbeitung

einer definitiven Lösung für die Zeit nach Ablauf der Befristung unter Einbezug aller

relevanten Akteure des Gesundheitswesens und Beachtung der bereits in diversen

politischen Diskussionen aufgetauchten tauglicheren Lösungsvorschlägen.

Der SVV lehnt Eingriffe in die Wettbewerbs- und Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich ab, SVV weshalb er sich auch gegen die Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung

ausspricht. Zum einen handelt es sich beim Zulassungsstopp faktisch um ein Be-

rufsausübungsverbot für junge Ärztinnen und Ärzte, das längerfristig unter Umstanden

die medizinische Grundversorgung gefährdet; zum anderen sollten solche einschnei-

denden Massnahmen nur dann angewandt werden, wenn andere Lösungen nicht mög-

lich sind. Ob und in welchem Rahmen andere Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die

geplante Gesetzesänderung geprüft worden sind, kann nicht beurteilt werden.

Sollte trotz allem an der vorliegenden Verordnung festgehalten werden, stellen wir nach

einer ersten, aufgrund der äusserst kurz bemessenen Frist, nur summarischen Prüfung

des Entwurfs Fest, dass die Kantone einen sehr grossen Ermessensspielraum erhalten,

was wir als kritisch erachten.

Im weiteren scheinen uns die Zahlen in Anhang 1 im Widerspruch zum Verordnungstext

zu stehen.

Grundsätzlich begrüssen wir die Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung von SPO Ärzten und Ärztinnen gemäss Art. 1 der Verordnung, insbesondere im Bereich der Spe-

zialfachgebiete. Denn Patienten sind aus unserer Sicht von schädigenden Überbehand-

lungen zu schützen. Viele Patienten können nicht abschätzen, welche medizinischen

Massnahmen primär aus pekuniären Interessen von Spezialärzten vorgeschlagen und

durchgeführt werden.

Unbegründet scheint uns aber, dass die Zulassungsbeschränkung auch die Apotheker

und Apothekerinnen erfassen soll. Durch die Apotheker werden initial keine Kosten

ausgelöst, welche die Allgemeinheit mit den Krankenkassenprämien bezahlen muss.

Denn das Rezeptieren erfolgt durch die Ärzte.