Avamprogetto 1bis (tedesco)

Consultazione 2013/41: Revisione parziale delle disposizioni d'esecuzione dell'ordinanza sulle ferrovie (DE-Oferr) e dell'ordinanza del DATEC concernente i requisiti tecnici per una rete di trasporti pubblici conforme alle esigenze dei disabili (ORTDis). · 15 pagine

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

M E T E R S P U R

AB 17

1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bestimmungen der Ziffern 1 bis 7 gelten für die geometrische

Gestaltung von Gleisanlagen für Geschwindigkeiten der Zugreihe R (VR) bis 120 km/h, einschliesslich deren Planung. Die Vorgaben sind ebenfalls bei der Festlegung der

Höchstgeschwindigkeit gemäss AB-EBV zu Art. 76, AB 76.1a zu berücksichtigen.

Ergänzende Bestimmungen für Anschlussgleise sind in Ziff. 8 festgelegt.

1.2 Die Lage von Gleisen und Weichen ist zumindest in den Zuggleisen durch ein dauerhaftes

Versicherungssystem (möglichst in absoluter Lage in Koordinaten) festzuhalten.

1.3 Die bahneigenen Reglemente und Weisungen regeln die geometrische Gestaltung der

Fahrbahn unter Einhaltung der Vorgaben dieser AB mit Rücksicht auf die herrschenden topographischen und betrieblichen Verhältnisse der jeweiligen Bahnunternehmung.

1.4 Toleranzwerte, bei deren Erreichung die Instandhaltung und die Erstellung des

regelkonformen Zustandes unumgänglich werden, sind – unter Einhaltung der Vorgaben von

Ziff. 4.2.4 – ebenfalls in den bahneigenen Reglementen und Weisungen festzulegen.

2 Grundsätze und Begriffe

2.1 Fahrbahngestaltung

2.1.1 Die Linienführung der Zuggleise sollte eine gleichmässige Fahrgeschwindigkeit

ermöglichen. Häufige Wechsel der Geschwindigkeit sind zu vermeiden.

2.1.2 Es ist eine kontinuierliche, gestreckte Linienführung anzustreben, um kurze, häufig

wechselnde Trassierungselemente (Gerade, Übergangsbogen, Kreisbogen) zu vermeiden, die einen grösseren Anlagen-Erhaltungsaufwand sowie nachteilige Auswirkungen auf den Fahrzeuglauf (inkl. Kurvenkreischen) und auf den Komfort zur Folge haben.

2.1.3 Bei Gleisen in Strassen sind die Gleisgeometrie und die Geometrie der Strasse

aufeinander abzustimmen.

2.1.4 Für die Festlegung der fahrbahnseitig zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind neben der

theoretischen Gleisgeometrie noch folgende Faktoren massgebend:

– Tragfähigkeit und Lagestabilität des Gleisrostes.

– Gleiszustand, Gewährleistung der erforderlichen Gleislagegüte.

– Verhalten der Fahrzeuge im Gleis (z.B. Querneigekoeffizient, Fahrzeugabmessungen, Laufeigenschaften, Betriebsart) und die vom Fahrzeug auf das Gleis übertragene Beanspruchung.

– Zwangspunkte: Als Zwangspunkte bezeichnet man unter dem Gesichtspunkt der Trassierung alle konstruktiv bedingten Störstellen im Gleis, die infolge von

erzwungenen Diskontinuitäten in der Fahrebene (z.B. Weichen,

Dilatationsvorrichtungen) und in der Lagerung des Gleisrostes (Übergänge auf Brücken mit Direktbefestigung, auf Feste Fahrbahn oder ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Bahnübergänge) zu erhöhten, dynamischen Auswirkungen führen können.

– Verkehrsarten, Güter- bzw. Personenverkehr und deren anteilmässige Verteilung.

Fortsetzung Blatt Nr. 2 M