Avamprogetto 1bis (tedesco)

Consultazione 2013/41: Revisione parziale delle disposizioni d'esecuzione dell'ordinanza sulle ferrovie (DE-Oferr) e dell'ordinanza del DATEC concernente i requisiti tecnici per una rete di trasporti pubblici conforme alle esigenze dei disabili (ORTDis). · 15 pagine

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

2.1.5 Bei der Festlegung der betrieblich zulässigen Fahrgeschwindigkeit sind weiter

fahrdienstliche Aspekte, die Längsneigung, die Signalisierung und die Sicherheit auf Perrons massgebend.

2.2 Gleisarten

In vorliegender AB wird die geometrische Gestaltung der Fahrbahn bis zu einer maximalen Geschwindigkeit VR = 120 km/h, bzw. einer Höchstgeschwindigkeit bis V = 40 km/h für Zahnstangengleise beschrieben. Die trassierungstechnischen und fahrdynamischen Aspekte gelten - mit Ausnahme von Ziff. 5.4.1.3 - generell. Daraus ergibt sich folgende Beschreibung der Gleisarten:

– Zuggleise

Gleise, welche als Zugfahrstrassen (bei Strassenbahnen sinngemäss) benutzt

werden.

– Rangiergleise

übrige Gleise mit V ≤ 40 km/h (exkl. Anschlussgleise).

– Drei-/Vierschienengleise

Gleisanlagen mit zwei Spurweiten, in welchen die Vorschriften beider Spuren zu berücksichtigen sind.

– Anschlussgleise (siehe auch Ziff. 8)

Gleise gemäss Artikel 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise1.

2.3 Grenzwerte

2.3.1 Die nachstehend erwähnten Grenzwerte werden in zwei Stufen mit folgender Bedeutung

unterteilt:

– Grenzwert im Normalfall

Diese Grenzwerte sind bei Neuanlagen und soweit möglich bei Umbauten von

bestehenden Anlagen oder bei Fahrbahnerneuerungen zu berücksichtigen. Sofern die Ausnützung der Grenzwerte unumgänglich ist, können solche ohne besondere Zusatzmassnahmen eingesetzt werden, wenn die erhöhten Erhaltungskosten in Kauf genommen werden können.

– Maximaler bzw. Minimaler Grenzwert

Diese Grenzwerte sind nur in unumgänglichen, seltenen Einzelfällen bei besonderen Verhältnissen oder für bestimmte Fahrzeugarten anwendbar, sofern die zusätzliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts und die höheren Erhaltungskosten in Kauf

genommen werden können. Die Anwendung von Werten über resp. unter den

„Grenzwerten im Normalfall“ bedarf im Einzelfall der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Die Gewährleistung der Laufstabilität der Fahrzeuge und die Einhaltung der Grenzwerte der Gleisbeanspruchung sind nachzuweisen (siehe Art. 47 EBV bzw. AB-EBV zu Art. 31, Meterspur, AB 31).

2.3.2 Bei Umbauten von bestehenden Anlagen oder bei Fahrbahnerneuerungen mit

konzeptionellen oder wesentlichen Veränderungen sind grundsätzlich die Grenzwerte im Normalfall einzuhalten.

2.3.3 Die maximalen bzw. minimalen Grenzwerte werden (mit Ausnahme von Ziff. 5.3.2 und

5.4.2) nur für Zuggleise angegeben. Über- resp. Unterschreitungen der Grenzwerte im Normalfall für Rangier- und Anschlussgleise können ggf. im Rahmen der

Plangenehmigung bewilligt werden. Dazu sind fallweise Zusatzmassnahmen notwendig.

1SR 742.141.5 Fortsetzung Blatt Nr. 3 M