Avamprogetto 1bis (tedesco)

Consultazione 2013/41: Revisione parziale delle disposizioni d'esecuzione dell'ordinanza sulle ferrovie (DE-Oferr) e dell'ordinanza del DATEC concernente i requisiti tecnici per una rete di trasporti pubblici conforme alle esigenze dei disabili (ORTDis). · 15 pagine

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

3 Kreisbogen mit Übergangsbogen (in Zuggleisen)

3.1 Grundsätze

Für die Bestimmung der Mindestradien sind grundsätzlich folgende Parameter

massgebend:

– Die maximale und minimale Betriebsgeschwindigkeit.

– Die einzusetzende Überhöhung.

– Die Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag resp. Überhöhungsüberschuss.

– Die langfristig erforderliche Flexibilität in der betrieblichen Nutzung der Strecke.

Beim Entwurf einer Linienführung sind unter Berücksichtigung der realisierbaren

Überhöhung und Übergangsbogenlänge (siehe Ziff. 3.5 und 4.3) die im Rahmen der vorgegebenen Randbedingungen nach Möglichkeit grössten Kreisbögen anzuwenden. Die Überhöhung wird im Normalfall durch die Drehung des Gleises um die Gleisachse erreicht.

3.2 Länge der Einzelelemente (Gerade und Kreisbogen)

Die Länge der Elemente Kreisbogen und Gerade darf im Hinblick auf einen ruhigen Fahrzeuglauf in den Zuggleisen folgende Werte der entsprechenden Fahrzeit nicht unterschreiten:

Grenzwert im Normalfall: 1 s

Minimaler Grenzwert: 0,7 s

Eine Mindestlänge von 15 m, bei Strassenbahnen von 8 m ist anzustreben.

Kürzere Zwischengeraden sind bei Gegenbögen durch eine durchgehende

Wendeklothoide, bei Kreisbögen mit gleichgerichteter Krümmung durch einen genügend langen Zwischenbogen zu ersetzen.

3.3 Mindestradius R

3.3.1 Im Hinblick auf eine kontinuierliche, gestreckte Linienführung sind möglichst grosse

Radien zu wählen (siehe auch Ziffer 2.1 und 3.1).

In der Regel sind Radien R < 200 m, bei Strassenbahnen R < 50 m, zu vermeiden.

Der minimale Radius ist im Hinblick auf eine freizügige Verwendung des Rollmaterials in Ziffer 5.2 festgelegt.

3.3.2 In Bereichen von Perronkanten ist R ≥ 250 m anzustreben.

Für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG)2 bezüglich des autonomen Zugangs für Mobilitätsbehinderte sind im Bereich der Perronkante ggf. weitere Anforderungen bezüglich des minimalen Radius zu erfüllen.

2SR 151.3 Fortsetzung Blatt Nr. 4 M