Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/160: Avamprogetto di ordinanza relativa alla riveduta legge sulla cittadinanza · 46 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 18Fedlex · Rapporto sui risultati

Il Cantone TI prevede possibili problemi di attuazione per quanto riguarda il capoverso 3. Inoltre, la procedura perde conseguentemente trasparenza. Da un lato, i Comuni non hanno accesso al casellario giudiziale informatizzato VOSTRA e, dall’altro, vi sono già oggi problemi per quanto riguarda l’utilizzo dell’estratto del casellario giudiziale destinato ai, giacché la SEM autorizza talora la naturalizzazione anche in presenza di iscrizioni nell’estratto per privati. Il Cantone TI chiede pertanto che i Comuni abbiano accesso casellario giudiziale informatizzato VOSTRA e che gli ostacoli alla naturalizzazione dovuti a reati commessi dai candidati siano codificati in maniera uniforme. Ritiene che la naturalizzazione dovrebbe in ogni caso essere esclusa fintantoché vi sono iscrizioni nell’estratto per privati del casellario giudiziale.

Ad capoverso 3 – Deroghe

7 Cantoni (BE, GE, NE, SG, TG, TI, ZH) e l’UCS ritengono che la disposizione sulle deroghe sia formulata in maniera molto vaga e chiedono pertanto che venga maggiormente precisata. Der Kanton ZH führt aus, die Bestimmung stelle die zuständige kantonale Einbürgerungsbehörde vor schwierige Vollzugsprobleme, da sie einen Wertungsentscheid im Einzelfall (Schwere der Tat) erfordere, der im Gegensatz zu einer Registerabfrage besonderes Fachwissen und zusätzliche Mittel erfordere.

Der Kanton AR macht geltend, die Bestimmungen bezüglich der Strafregistereintragungen seien sehr komplex und sowohl für die Einbürgerungsbehörden als auch für die Einbürgerungswilligen schwer zu durchblicken. Als viel transparenter und klarer in der Umsetzung erweist sich die heutige Praxis von AR, die sich nicht an einem Strafregistereintrag orientiert, sondern immer am Strafmass.

Der Kanton BL beantragt eine Regelung, wonach der strafrechtliche Leumund einzig nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei.

Gemäss dem Kanton BE und der VKM fehle die Möglichkeit, auch unbedingte Geldstrafen, im Sinne einer Ausnahme, weniger streng zu behandeln als unbedingte Freiheitsstrafen.

Nicht wünschenswert wäre, wenn die Ausnahmeregelungen erst auf Stufe Weisungen des SEM festgelegt würden.

NE estime que l’al. 3 laisse supposer à tort que les contraventions peuvent être prononcées avec sursis (cf. art. 105, al. 1, CP).

Für den Kanton SG ist unklar, auf welche Fristen bei bedingten und teilbedingten Strafen abzustellen sei. Travail.Suisse beantragt, dass bezüglich Absatz 3 eine Ausnahmeregelung aufzunehmen sei, welche die besondere Situation bei Strafurteilen mit einer Landesverweisung berücksichtigt.

Der Kanton BS und Operation Libero erachten es bei Urteilen, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, als unverhältnismässig, auf die starre zehnjährige Entfernungsfrist aus dem Strafregister abzustellen. In jedem Fall sollte die Probezeit abgelaufen sein. Der Kanton BS erachtet es als falsch, dass Bagatelldelikte kein Einbürgerungshindernis darstellen sollen, sofern ein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA vorliege.

Adolescenti autori di reati

Der Kanton ZH (und sinngemäss AG) beantragt, dass eine eigene Regelung für straffällige Jugendliche zu schaffen sei. Dabei erachtet der Kanton ZH eine Wartefrist von fünf Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens und eine Wartefrist von drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Vergehens als angemessen.