Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 46 Seiten
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Der Kanton TI führt aus, mit dem normierten Absatz 3 seien Probleme in der Umsetzung zu erwarten. Zudem werde damit das Verfahren undurchschaubar. Einerseits hätten die Gemeinden keinen Zugriff auf das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, andererseits würden bereits heute Probleme im Umgang mit dem Privatauszug aus dem Strafregister bestehen, weil das SEM trotz Einträgen im Privatauszug Einbürgerungen bewillige. Der Kanton Tessin verlangt, die Gemeinden sollen Zugriff auf das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erhalten und die Einbürgerungshindernisse aufgrund begangener Straftaten sollen einheitlich geregelt werden. Allenfalls solle eine Einbürgerung ausgeschlossen sein, solange im Privatauszug des Strafregisters ein Eintrag bestehe.
Zu Absatz 3 – Ausnahmeregelung
7 Kantone (BE, GE, NE, SG, TG, TI, ZH) und der SSV sind der Ansicht, die Ausnahmeregelung sei sehr unbestimmt formuliert. Sie fordern deshalb eine Präzisierung.
Der Kanton ZH führt aus, die Bestimmung stelle die zuständige kantonale Einbürgerungsbehörde vor schwierige Vollzugsprobleme, da sie einen Wertungsentscheid im Einzelfall
(Schwere der Tat) erfordere, der im Gegensatz zu einer Registerabfrage besonderes Fachwissen und zusätzliche Mittel erfordere.
Der Kanton AR macht geltend, die Bestimmungen bezüglich der Strafregistereintragungen seien sehr komplex und sowohl für die Einbürgerungsbehörden als auch für die Einbürgerungswilligen schwer zu durchblicken. Als viel transparenter und klarer in der Umsetzung erweist sich die heutige Praxis von AR, die sich nicht an einem Strafregistereintrag orientiert, sondern immer am Strafmass.
Der Kanton BL beantragt eine Regelung, wonach der strafrechtliche Leumund einzig nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei.
Gemäss dem Kanton BE und der VKM fehle die Möglichkeit, auch unbedingte Geldstrafen, im Sinne einer Ausnahme, weniger streng zu behandeln als unbedingte Freiheitsstrafen.
Nicht wünschenswert wäre, wenn die Ausnahmeregelungen erst auf Stufe Weisungen des SEM festgelegt würden.
Der Kanton NE ist der Ansicht, dass Absatz 3 zu Unrecht annehmen lasse, dass die Bestimmungen über die bedingten Strafen bei Übertretungen anwendbar sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).
Für den Kanton SG ist unklar, auf welche Fristen bei bedingten und teilbedingten Strafen abzustellen sei. Travail.Suisse beantragt, dass bezüglich Absatz 3 eine Ausnahmeregelung aufzunehmen sei, welche die besondere Situation bei Strafurteilen mit einer Landesverweisung berücksichtigt.
Der Kanton BS und Operation Libero erachten es bei Urteilen, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, als unverhältnismässig, auf die starre zehnjährige Entfernungsfrist aus dem Strafregister abzustellen. In jedem Fall sollte die Probezeit abgelaufen sein. Der Kanton BS erachtet es als falsch, dass Bagatelldelikte kein Einbürgerungshindernis darstellen sollen, sofern ein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA vorliege.
Straffällige Jugendliche
Der Kanton ZH (und sinngemäss AG) beantragt, dass eine eigene Regelung für straffällige Jugendliche zu schaffen sei. Dabei erachtet der Kanton ZH eine Wartefrist von fünf Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens und eine Wartefrist von drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Vergehens als angemessen.