Rapport sur les résultats

Consultation 2014/160: Projet d'ordonnance d'exécution relative à la loi sur la nationalité révisée · 46 pages

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Lebzeiten nicht eingebürgert werden.»

Il Cantone TI prevede possibili problemi di attuazione per quanto riguarda il capoverso 3. Inoltre, la procedura perde conseguentemente trasparenza. Da un lato, i Comuni non hanno accesso al casellario giudiziale informatizzato VOSTRA e, dall’altro, vi sono già oggi

problemi per quanto riguarda l’utilizzo dell’estratto del casellario giudiziale destinato ai,

giacché la SEM autorizza talora la naturalizzazione anche in presenza di iscrizioni

nell’estratto per privati. Il Cantone TI chiede pertanto che i Comuni abbiano accesso

casellario giudiziale informatizzato VOSTRA e che gli ostacoli alla naturalizzazione dovuti a reati commessi dai candidati siano codificati in maniera uniforme. Ritiene che la

naturalizzazione dovrebbe in ogni caso essere esclusa fintantoché vi sono iscrizioni

nell’estratto per privati del casellario giudiziale.

Al. 3 – clause d’exception

7 cantons (BE, GE, NE, SG, TG, TI, ZH) et l’UVS trouvent la clause d’exception formulée de manière très vague et demandent qu’elle soit précisée.

Der Kanton ZH führt aus, die Bestimmung stelle die zuständige kantonale

Einbürgerungsbehörde vor schwierige Vollzugsprobleme, da sie einen Wertungsentscheid im Einzelfall (Schwere der Tat) erfordere, der im Gegensatz zu einer Registerabfrage besonderes Fachwissen und zusätzliche Mittel erfordere.

Der Kanton AR macht geltend, die Bestimmungen bezüglich der Strafregistereintragungen seien sehr komplex und sowohl für die Einbürgerungsbehörden als auch für die

Einbürgerungswilligen schwer zu durchblicken. Als viel transparenter und klarer in der Umsetzung erweist sich die heutige Praxis von AR, die sich nicht an einem

Strafregistereintrag orientiert, sondern immer am Strafmass.

Der Kanton BL beantragt eine Regelung, wonach der strafrechtliche Leumund einzig nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei.

Gemäss dem Kanton BE und der VKM fehle die Möglichkeit, auch unbedingte Geldstrafen, im Sinne einer Ausnahme, weniger streng zu behandeln als unbedingte Freiheitsstrafen. Nicht wünschenswert wäre, wenn die Ausnahmeregelungen erst auf Stufe Weisungen des SEM festgelegt würden.

NE estime que l’al. 3 laisse supposer à tort que les contraventions peuvent être prononcées avec sursis (cf. art. 105, al. 1, CP).

Für den Kanton SG ist unklar, auf welche Fristen bei bedingten und teilbedingten Strafen abzustellen sei. Travail.Suisse beantragt, dass bezüglich Absatz 3 eine Ausnahmeregelung aufzunehmen sei, welche die besondere Situation bei Strafurteilen mit einer

Landesverweisung berücksichtigt.

Der Kanton BS und Operation Libero erachten es bei Urteilen, die eine bedingte

Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, als unverhältnismässig, auf die starre zehnjährige Entfernungsfrist aus dem Strafregister abzustellen. In jedem Fall sollte die Probezeit

abgelaufen sein. Der Kanton BS erachtet es als falsch, dass Bagatelldelikte kein

Einbürgerungshindernis darstellen sollen, sofern ein Eintrag im Strafregister-

Informationssystem VOSTRA vorliege.

Délinquants mineurs

Der Kanton ZH (und sinngemäss AG) beantragt, dass eine eigene Regelung für straffällige Jugendliche zu schaffen sei. Dabei erachtet der Kanton ZH eine Wartefrist von fünf Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens und eine Wartefrist von drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Vergehens als angemessen.