Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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Nous estimons qu’il faudrait suivre la même procédure que celle en vigueur dans les NE

cantons pour les autorisations de pratique en matière de police sanitaire.

Le Comité directeur de la CDS propose de supprimer les compléments dans l’art. 53 CDS/GDK + concernant les recours contre les décisions des gouvernements cantonaux en relation OW, GL, AR, avec le pilotage des soins ambulatoires. Le Comité directeur de la CDS craint sinon des FR, SH, JU, problèmes d’exécution considérables et une charge administrative supplémentaire éle- BE, BL, NE vée qui pourraient rendre impossible une mise en oeuvre efficace des mesures par les

cantons.

Proposition ad art. 53 al.1 : supprimer les modifications.

Der Vorstand der GDK beantragt, die Ergänzungen in Art. 53 betreffend Beschwerden

gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen in Zusammenhang mit der Steuerung der

ambulanten Versorgung zu streichen. Der Vorstand der GDK befürchtet ansonsten er-

hebliche Vollzugsprobleme und einen hohen zusätzlichen administrativen Aufwand, wel-

che eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der Massnahmen durch die Kantone

verunmöglichen könnten.

Antrag zur Art. 53 Abs.1: Änderungen streichen

Vorschlag FMH FMH

… über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:

e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach den Artikeln 39, 40a und 40b ist die

Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Die Rüge der Angemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ge-

gen Beschlüsse nach Art. 40a und 40b soll auch in Zukunft zugelassen sein. Im Gegen-

satz zu Fragen der Spitalplanung nach Art. 39, welche im wesentlichen grosse Einrich-

tungen des Kantons betreffen oder Einrichtungen, an denen der Kanton beteiligt ist oder

diese zumindest mitfinanziert, geht es bei Beschwerden gegen Planungsmassnahmen

im ambulanten Bereich um Planungen, welche Private in ihrer Existenz als kleine oder

mittlere Unternehmungen betreffen.

Wenn schon nur eine Beschwerdeinstanz zuständig ist und die Weiterzugsmöglichkeit

an das Bundesgericht nicht besteht oder wesentlich eingeschränkt ist, so muss durch

das Bundesverwaltungsgericht zumindest eine Überprüfung mit voller Kognition erfolgen

können.

Keine Bemerkungen. Hausärzte

Schweiz

Abs. 1, anpassen: „… nach den Artikeln 39, 40a, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1-3, H+

51, 54…“

Eine allfällige Zulassungsbeschränkung kann juristisch beim BVG angefochten werden, VSAO + VSAO wobei hier die volle Kognition gefordert wird. (…) SG/AR/AI +

VSAO-ZH Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen.

Die Rüge der Angemessenheit soll weiterhin möglich sein (volle Kognition). Die Be-

schwerden betreffen Private in ihrer Existenz als kleine oder mittlere Unternehmungen,

weshalb deren Angemessenheit vom Gericht geprüft werden soll.

Wir beantragen, die Rüge der Angemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwal- BEKAG tungsgericht gegen Beschlüsse nach Art. 40a und 40b zuzulassen und die Beschrän-

kung auf die Prüfung der Rechtmässigkeit bezüglich der Beschlüsse nach Art. 40a und

40b im Art. 53 Abs. 2 lit. E wieder zu streichen. Im Gegensatz zu Fragen der Spitalpla-

nung nach Art. 39, welche im wesentlichen grosse Einrichtungen des Kantons betreffen

oder Einrichtungen, an denen der Kanton beteiligt ist oder diese zumindest mitfinanziert,