Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Schliesslich wirkt eine Teilrevision des KVG gegen eine Überversorgung in Anbetracht
des drohenden Ärztemangels und der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative
(MEI) widersprüchlich, irritierend und unangemessen.
(...)
Entgegen Art. 41 Abs. 1 KVG wird die freie Wahl der ambulanten Leistungserbringer be-
schnitten und die Versorgungsregionen nicht angemessen berücksichtigt.
(...)
Die vorliegende geplante Teilrevision des KVG betreffend Steuerung des ambulanten
Bereichs, insbesondere mittels einer Zulassungsbeschränkung, ist aus verfassungs-
rechtlichen Gründen abzulehnen. In der BV fehlt bisher jegliche Kompetenz des Bun-
desrates, eine längerfristige Zulassungsbeschränkung verfügen zu dürfen. Dem Bund
steht nach Art. 117 BV lediglich die Kompetenz zu, Vorschriften über die Krankenversi-
cherung zu erlassen, jedoch sind für die Gesundheitsversorgung selbst die Kantone zu-
ständig. Eine Einführung einer Kompetenz des Bundesrates zur Steuerung des ambu-
lanten Bereichs mittels Zulassungsbeschränkung erscheint PKS ohne entsprechende
Verfassungsänderung in rechtlicher Hinsicht verfassungswidrig. Zudem verstösst eine
Zulassungsbeschränkung auch gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV in Be-
zug auf die Ärzte. Auch aus diesen Gründen ist die Vorlage abzulehnen.
(...)
Aus bereits genannten Gründen lehnen die Privatkliniken Schweiz eine gesetzlich ver-
ankerte Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung im Falle einer Überversorgung aus-
drücklich ab. Es kann nicht angehen, dass die Zulassung neuer Leistungserbringer, da-
runter nicht nur Ärzte und Zahnärzte für Leistungen zulasten OKP, sondern auch Ein-
richtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte, Apotheker, Chiropraktiker, und
sogar Hebammen, Laboratorien, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Er-
nährungs- und Pflegefachpersonen u.a. durch die Kantone eingeschränkt werden dür-
fen.
Wir begrüssen, dass die Kantone die Zulassung an Bedingungen knüpfen können, sind SCG je-doch der Meinung, dass die Leistungserbringer, d.h. die Berufsgesellschaften in den
Entscheidungsprozess einzubeziehen sind.
Wir stehen einer differenzierten und den Bedürfnissen der Kantonen angepassten Be- SBV (ASMI) schränkung zur Zulassung positiv gegenüber, jedoch muss im Artikel der Begriff der
Überversorgung entweder zwingend definiert werden, oder es ist festzuhalten, dass die
Einschränkung durch den Kanton erst nach Anhörung der betroffenen Kreise erfolgen
kann. Der jetzige Art. 55a des KVG trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Zulas-
sung von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden kann, wobei der Bundesrat die
Kriterien für den Bedürfnisnachweis nach Anhörung aller betroffenen Kreise festlegen
kann und die Kantone die Hoheit über die Zulassung als ausführendes Organ haben.
Art. 40a KVG: Massnahmen bei Überversorgung: Zustimmung Spitex
Die Kantone müssen in ihrem Einflussgebiet bei der Steuerung des Zugangs zu den
medizinischen und pflegerischen Leistungen in die Marktmechanismen eingreifen kön-
nen, um entweder im gesamten Kanton oder in Teilen davon die Zulassung zur Tätigkeit
zu Lasten OKP einschränken zu können.
Verfassungswidrigkeit einer dauerhaften Zulassungssteuerung VSAO + VSAO
SG/AR/AI + Zudem muss festgehalten werden, dass das Bundesgericht in BGE 130 I 26ff. die Ver-
VSAO-ZH fassungsmässigkeit einer Einschränkung der Berufsausübung nur unter dem Aspekt der
begrenzten Zeitdauer der Massnahme akzeptiert hat. Der nun vorliegende Vorschlag
zur Zulassungssteuerung soll unbefristet gelten. Damit ist die Verfassungsmässigkeit
bei dieser Vorlage nicht gegeben. (...)
Verhinderung medizinischer Innovation
Der Zulassungsstopp verunmöglicht innovative Praxisprojekte wie sie heute viele ÄrztIn-
nen wünschen. Sie möchten sich frei zusammenschliessen und gemeinsam eine Praxis