Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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den, ist zu unbestimmt formuliert. Es bleibt im Dunkeln, auf welche Weise und in wel-
chem Umfang die Berücksichtigung der Kosten zu erfolgen hat. Ebenso wie in Bezug
auf Art. 65b Abs. 6 des Entwurfs gilt auch hier, dass die verfügende Instanz bei der Um-
setzung der Bestimmung letztlich nach eigenem Belieben über den Anwendungsbereich
der Vorschrift bestimmen kann.
Die Prozeduren müssen zudem aus Sicht der FMH neutral und ausgewogen definiert
werden, sie dürfen nicht ausschliesslich in Preissenkungen münden.
IV. Kein Bedarf für Gruppenprüfungen
Unseres Erachtens überzeugen die Erklärungen, was die vorgesehenen Gruppenprü-
fungen ähnlicher Medikamente gegenüber Einzelprüfungen alle drei Jahre für einen
Vorteil bewirken sollen, nicht. Abgesehen davon dürfte dieser Systemwechsel zu einem
- zumindest initialen - wesentlichen bürokratischen Mehraufwand sowie zu Desorientie-
rung in der Einführungs-, bzw. Übergangsphase führen.
Es entsteht der Eindruck, dass hier die vollziehende Behörde die alleinige Macht erhält,
die Handelsspanne eines Medikamentes festzulegen. Dies kann auch nicht im Interesse
der PatientInnen sein. Gründe, die seitens der FMH eine Ablehnung dieser Punkte be-
dingen.
V. Unzulässige Publikation von Beschwerdeverfahren
Zu kritisieren ist ferner Art. 71 Abs. 4 des Entwurfs. Gemäss dieser Vorschrift kann das
BAG den Namen des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels veröffentlichen,
wenn ein Entscheid des BAG mittels Beschwerde angefochten wird. Hier wird die Veröf-
fentlichung privater Informationen in bedenklicher Weise mit der Einlegung eines
Rechtsmittels verknüpft. Wenn die Möglichkeit, den Entscheid mit Beschwerde anzu-
fechten, von bestimmten – für den Betroffenen keineswegs positiven – Folgen abhängig
gemacht wird, ist darin eine Einschränkung dieses Verfahrensrechts und der verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Rechtsweggarantie zu sehen. Art. 71 Abs. 4 des Ent-
wurfs räumt hier dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegenüber diesen Rech-
ten in unverhältnismässiger Weise Vorrang ein.
VI. Fazit der FMH
Wie eingangs bemerkt, lehnt die FMH aufgrund der detailliert aufgeführten Gründe die
unterbreitete Revision vollumfänglich ab und regt stattdessen an, eine umfassende
Überarbeitung unter Beteiligung aller relevanten Fachkreise vorzunehmen. Diese ist
dann mit adäquater Frist in eine ordentliche Vernehmlassung zu geben. Die FMH dankt
für die Berücksichtigung ihrer genannten Anliegen.
Gemein-Die Verordnungsänderungen beziehen sich auf das Zulassungs- und Überprüfungsver-
same Einfahren durch das BAG und betreffen nicht unsere Aufgaben. Daher verzichten wir auf
die Einreichung einer Stellungnahme. richtung
KVG Unserer Auffassung nach betreffen die beabsichtigten Revisionen der beiden Verord- Hausärzte nungen die Ärzteschaft hauptsächlich in zwei Punkten, welche direkte Auswirkungen Schweiz auf die berufliche Tätigkeit der Haus- und Kinderärzte haben.
1. Der Preis (FAP) bekommt für die Aufnahme eines Medikaments in die Spezialitäten-
liste eine Stellung, die uns befürchten lässt, dass die Therapiefreiheit eingeschränkt
werden könnte. Diese Folge der Auslegung der WZW-Kriterien könnten wir nicht unter-
stützen.
2. Die Erweiterung des Länderkorbes wird zusammen mit den andern vorgeschlagenen
Änderungen wohl zur angestrebten Senkung der Medikamentenpreise führen. Die