Rapporto Allegati
Consultazione 2017/69: Ordinanza sull'aiuto all'incasso di pretese di mantenimento fondate sul diritto di famiglia (Ordinanza sull'aiuto all'incasso, OAInc) · 43 pagine
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Organisation der Inkassohilfe in den Kantonen / Organisation de l'aide au recouvrement dans les cantons / Organizzazione dell'aiuto all'incasso nei cantoni
Rechtsgrundlagen Zuständigkeit Anzahl Organisation der Inkassohilfestelle Bases légales Compétence Nombre Organisation des services d'aide au recouvrement Basi legali Competenza Numero Organizzazione dei servizi di aiuto all'incasso
ZH § 57 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Kantonal 5+1 Im Kanton ZH wird die Inkassohilfe durch eine kantonale Amtsstelle Zivilgesetzbuch 5 regionale geleistet (wobei die Dienstleistungen durch die in den Regionen (EG ZGB, LS 230) Jugendhilfestellen angesiedelte 5 kantonale Jugendhilfestellen erbracht werden).
+ Ausnahme: Die Stadt Zürich erbringt alle Leistungen der Jugendhilfe Kinder- und Jugendhilfegesetz 1 Alimentenstelle und damit auch die Inkassohilfe durch eine eigene kommunale (KJHG, LS 852.1) der Stadt Zürich Stelle. Diese Ausnahme ist im §8 KJHG ausdrücklich vorgesehen.
Verordnung über die Alimentenhilfe und die Die Abteilungen "Alimente und KKBB" sind Teil des kant. Amtes für Kleinkinderbetreuungsbeiträge Jugend und Berufsberatung (AJB, gehört zur Bildungsdirektion des (AKV, LS 852.13) Kantons Zürich) und in den regionalen Jugendhilfezentren angesiedelt. Diese Abteilungen beschäftigen sich neben der Inkassohilfe auch mit dem Vollzug der Bevorschussung sowie der Anspruchsprüfung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge, einer kant. Familienbeihilfe. Zentral besteht zudem die Fachstelle Alimente und KKBB zur Unterstützung der regionalen Stellen, insbes. Beratung in juristischen Fragen.
In der Stadt Zürich ist die Alimentenhilfe ein Teil der Sozialen Dienste, eine Dienststelle des Sozialdepartements. Es handelt sich um eine eigenständige Alimentenbevorschussungs- und Inkassohilfestelle, die auch für die Bewilligung der Bevorschussung
zuständig ist.