Rapporto sui risultati
Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine
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Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1
zu keinen Wettbewerbsnachteilen für die ÖV-Unternehmen kommt. Da der ÖV aufgrund der bevorstehenden Verpflichtung zur Öffnung seiner Vertriebsinfrastruktur den Anschluss an die MODI faktisch nicht verhindern kann, müsste die Teilnahme zwingend auch für private Unternehmen mit Mobilitätsangeboten in den Bereichen Mobilitätsvermittlung, Taxi, Mobility on Demand, Mietwagen, Sharing und dergleichen obligatorisch sein (vgl. Gesetzgebung in Deutschland).
SÌ - Altre osservazioni e necessità di chiarimenti
VöV: Es ist vorgesehen, dass die Nutzung der MODI freiwillig erfolgt. Es besteht kein Anschlusszwang und es sollen keine neuen Pflichten geschaffen werden. Bestehende Pflichten stützen sich auf aktuelles Verfassungsrecht und gegebenenfalls spezifische Gesetze. Die Transportunternehmen mit einer Konzession nach Art. 6 und 8 PBG sind aufgrund der Fahrplanpflicht gemäss Art. 13 PBG und der Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) verpflichtet, ihre Betriebs- und Tarifdaten zu veröffentlichen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b MODIG werden sämtliche Nutzerinnen und Nutzer in Bezug auf die MODI gleichbehandelt. Es stellt sich die Frage, wie dies hinsichtlich des öV, einem öffentlich finanzierten Service Public Sektor, im Vergleich zu privaten Nutzerinnen und Nutzern, sichergestellt wird. Der Umstand, dass die konzessionierten Transportunternehmen gestützt auf das PBG und die FPV verpflichtet sind, ihre Betriebs- und Tarifdaten zu veröffentlichen, für andere Akteure hingegen keine entsprechenden gesetzlichen Pflichten bestehen, erscheint unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung problematisch bzw. birgt die Gefahr einer Ungleichbehandlung bezüglich Dateneinlieferungspflichten, was den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde. Aufgrund dessen besteht zu diesem Punkt noch Klärungsbedarf.
Unter Art. 10 Abs. 1 MODIG wird überdies festgehalten, dass der Bund private Nutzerinnen und Nutzer während zwei Jahren nach Inbetriebnahme der MODI finanziell bei der Anbindung ihrer Systeme an die NADIM unterstützen kann. Es sind A-Fonds-perdu-Beiträge im Umfang von maximal 40 Prozent der Anbindungskosten möglich (Art. 10 Abs. 2 MODIG). Im erläuternden Bericht (S. 38) wird festgehalten, dass mit dieser Regelung auch kleinen bzw. finanzschwachen Datennutzerinnen und -nutzern ermöglicht werden soll, ihre Daten möglichst rasch über die NADIM bereitzustellen. Diese Sonderregelung gilt offensichtlich nur für private Nutzerinnen und Nutzer, nicht aber beispielsweise für öffentliche Unternehmen. Weshalb diese Ungleichbehandlung vorgenommen wird, wird im Bericht nicht näher erläutert. Es stellt sich die Frage, wie mit Fällen umgegangen wird, wenn sich beispielsweise ein kleines Transportunternehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform an NADIM anschliessen möchte, jedoch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Der VöV verlangt auch in diesem Punkt eine Gleichbehandlung aller involvierten Akteure. Die Bestimmung ist deshalb dahingehend anzupassen, dass sie für sämtliche Nutzerinnen und Nutzer zur Anwendung gelangt. Im Übrigen begrüsst der VöV, dass Nutzerinnen und Nutzer bei der Anbindung ihrer Systeme an die NADIM finanziell unterstützt und A-Fonds-perdu-Beiträge im Umfang von maximal 40 Prozent gewährt werden können, wobei mittels eines geeigneten Verfahrens sichergestellt werden muss, dass es in diesem Bereich zu keinen Diskriminierungen kommt.
Am Prinzip der Freiwilligkeit bezüglich der Nutzung der MODI ist jederzeit zwingend festzuhalten. Aus den bestehenden gesetzlichen Pflichten, die aus dem PBG und der FPV für konzessionierte Transportunternehmen bezüglich der Veröffentlichung von gewissen Daten resultieren, darf nicht die Pflicht zur Nutzung der MODI abgeleitet werden. Dies muss klargestellt werden.
Das Prinzip der Freiwilligkeit sollte im MODIG ausserdem in unmissverständlicher Weise festgehalten und im Detail geregelt werden. Aktuell geschieht dies lediglich mit einer knappen «Kann-Formulierung» - «alle Datenlieferantinnen und -lieferanten können ihre Daten in die MODI einliefern, sofern sie die Vorgaben nach den Artikeln 5–8 erfüllen» (Art. 9 Abs. 1 Bst. a MODIG). Dies ist gilt es zu präzisieren.
198/284 BAV-D-318B3401/238