Rapporto sui risultati
Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 197Fedlex · Rapporto sui risultati
Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1
SÌ - «Bisogna valutare l’introduzione di obblighi, in particolare per quanto riguarda le diffe-
renze tra sovvenzionati/concessionarioprivati e dati essenziali-altri dati».
AR, BPUK/KöV, JU, LU, UR, ZG: Bei Kerndaten soll keine Freiwilligkeit gelten.
CH++: Daten – insbesondere diejenigen von öffentlich mitfinanzierten Verkehrsbetreibern oder öffentlich mitfinanzierten physischen Verkehrsinfrastrukturen – sind in erster Linie öffentliche Güter und erst danach Geschäftsgrundlage für Mobilitäts-Businessmodelle. Sie gehören so weit wie möglich für MODI/NADIM verfügbar gemacht und auch als Open Data erhältlich gemacht. Die Mobilitäts-Infrastruktur muss der Gesellschaft zu helfen, effizienter mobil zu sein. Das ist fundamental für die Erreichung des Ziels des Bundesrats, eine erhöhte Verkehrseffizienz zu erreichen.
NADIM/MODI wird nur dann Erfolge zeigen, wenn möglichst alle Anbieter ihre Daten übermitteln, daher sind insbesondere subventionierte und konzessionierte Unternehmen (via städtische Ausschreibungen) zu verpflichten Daten einzureichen, da sie durch die Öffentlichkeit finanziert werden.
GR: Bezieht ein Unternehmen die Daten freiwillig, soll es verpflichtet werden, seine eigenen Daten an MODI zu liefern.
LITRA: Die LITRA befürwortet, dass die Beteiligung an der MODI freiwillig bleiben soll. Um das Funktionieren und den Nutzen der MODI sicherzustellen, scheint es aber unumgänglich, auch neue Pflichten zur Lieferung von bestimmten Mobilitätsdaten vorzusehen. Der Umfang dieses notwendigen Sets an Kerndaten ist unter Einbezug der betroffenen Akteure klarer zu definieren. Allfällige Zusatzaufwände der konzessionierten Transportunternehmen zur Lieferung dieser Daten müssten zwingend ausserhalb des RPV-Verpflichtungskredits abgegolten werden. Für öffentliche und private Mobilitätsanbieter, die an der MODI angeschlossen sind, müssen anschliessend die gleichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten gelten (Nicht-Diskriminierung). Weiter müssen die Spielregeln für den Bezug von Daten (Reziprozität, OpenData/Kostenfreiheit) ebenfalls klarer geregelt werden.
Opendata.ch, VS: Wir sind einverstanden mit den Grundsätzen Offenheit, Gleichbehandlung, keine Gewinnorientierung, Qualität, Verlässlichkeit, Transparenz und Flexibilität. Wir sind nicht einverstanden mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit.
Post: Betreffend die Freiwilligkeit besteht noch Klärungsbedarf, da in den Dokumenten teilweise von Verpflichtungen gesprochen wird, so zum Beispiel für die Dateneinlieferung durch konzessionierte Unternehmen. Hier gilt es mit den Akteuren gemeinsam zu definieren, welche Daten in welcher Qualität etc. einzuliefern sind. Im Bericht steht «es gibt keinen Anschlusszwang», wobei der Bericht im Kapitel 4.1.3.2.1 erwähnt, dass die konzessionierten Transportunternehmen via SKI diese Plattforum zu nutzen haben. Dieser Umstand ist zu klären. Aus dem Begleitschreiben: Die aktuell angedachte Freiwilligkeit der Datenbereitstellung bei gleichzeitiger Datennutzung erachten wir als problematisch. Aus unserer Sicht entsteht das Risiko, dass Unternehmen keine Daten einliefern, im Gegenzug aber die Daten der anderen Unternehmen gezielt für die Weiterentwicklungen ihrer Dienstleistungen verwenden. Diese Asymmetrie verschärft sich, da die konzessionierten Unternehmen mit einer Einlieferungspflicht rechnen müssen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit birgt ausserdem das Risiko, dass die Datentransparenz nicht erhöht und keine gesamtheitliche Sicht über die einzelnen Angebote in einem Gebiet geschaffen wird. Ent-sprechend wird es schwierig, eine Optimierung des Verkehrsangebots zu erreichen. Wichtig wird sodann sein, dass nicht zuletzt beim Umgang mit Personendaten deren Verwendung und Schutz eindeutig geregelt und die entsprechende Gesetzeseinhaltung überprüft wird.
ZH: Ja, mit Ausnahme der Freiwilligkeit. Wir weisen aber darauf hin, dass der Grundsatz der Freiwilligkeit aufgrund von bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt werden kann. Somit wäre auch der Grund- satz der Gleichbehandlung bzw. der Diskriminierungsfreiheit infrage gestellt, insbesondere weil der ÖV Dritten den Zugang zu den eigenen Vertriebssystemen gewähren muss. Eine Regulierung müsste in Bezug auf alle Rahmenbedingungen so ausgestaltet sein, dass es
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