Rapporto sui risultati
Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 200Fedlex · Rapporto sui risultati
Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1
Osservazioni di chi è d’accordo
SÌ - «Occorre distinguere tra imprese statali titolari di concessione e fornitori privati.»
BVB, economiesuisse, Die Arbeitgeber, Swiss, VFAS: Wobei erneut anzumerken ist, dass Mobilitätsdaten, die von staatseigenen Unternehmen unter dem Schutz einer Konzession und in hoheitlichem Auftrag erzeugt wurden, grundsätzlich nicht das gleiche sind wie Mobilitätsdaten privater Anbieter (BVB: siehe 14c).
economiesuisse, Die Arbeitgeber, VFAS: Auch hier sollte eigentlich das Prinzip Open Government Data angewendet werden: Öffentlich finanzierte Unternehmen, die in öffentlichem Auftrag handeln, sollten eigentlich einer Einlieferungspflicht unterliegen.
Flughafen Zürich: Mobilitätsdaten, die von staatseigenen Unternehmen unter dem Schutz einer Konzession und in hoheitlichem Auftrag erzeugt wurden, sind grundsätzlich nicht das gleiche sind wie Mobilitätsdaten privater Anbieter. Hier sollte das Prinzip Open Government Data angewendet werden: Öffentlich finanzierte.
SÌ - «Parità di trattamento delle imprese di trasporto concessionarie in considerazione degli esistenti obblighi legali di fornire dati.»
ASP: Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei staatlichen und privaten Anbietern darf es nicht zu einem einseitigen Zwang für staatlich subventionierte Mobilitätsanbieter kommen. Gleichzeitig sollten die bei einer Teilnahme einzuliefernden Kerndaten verpflichtend sein. Falls eine Einlieferungspflicht in Erwägungen gezogen wird, müsste sie in jedem Fall für alle Nutzenden gleichermassen gelten und an die Nachfrage gekoppelt sein.
Viasuisse AG: Grundsätzlich ja, wobei wir uns dann die Frage stellen ob MODI je richtig «zum fliegen» kommt. Idealerweise ist es eine Pflicht für gewisse Daten (welche dann halt auch finanziell eigekauft werden müssen), damit ein ganzheitliches Datenset garantiert wird. Auf freiwilliger Basis besteht die grosse Gefahr, dass die wirklich interessanten Daten nie geteilt werden und MODI somit teuer wird aber nie relevant genug.
VBZ: Der Grundsatz der Freiwilligkeit aufgrund von bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben kann nicht erfüllt werden kann. Somit wäre auch der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Diskriminierungsfreiheit nicht erfüllt, insbesondere weil der öV Dritten den Zugang zu den eigenen Vertriebssystem gewähren muss. Eine Regulierung müsste in Bezug auf alle Rahmenbedingungen so ausgestaltet sein, dass es zu keinen Wettbewerbsnachteilen für die öV-Unternehmen kommt. Da der öV aufgrund der bevorstehenden Verpflichtung zur Öffnung seiner Vertriebsinfrastruktur den Anschluss an die MODI faktisch nicht verhindern kann, müsste die Teilnahme zwingend auch für private Unternehmen mit Mobilitätsangeboten in den Bereichen Mobilitätsvermittlung, Taxi, Mobility on Demand, Mietwagen, Sharing, o.ä obligatorisch sein (vgl. Gesetzgebung in Deutschland).
VöV: Am Prinzip der Freiwilligkeit bezüglich der Nutzung der MODI ist jederzeit zwingend festzuhalten. Aus den bestehenden gesetzlichen Pflichten, die aus dem PBG und der FPV für konzessionierte Transportunternehmen bezüglich der Veröffentlichung von gewissen Daten resultieren, darf nicht die Pflicht zur Nutzung der MODI abgeleitet werden. Im Weiteren ist die Reziprozität von Rechten und Pflichten aller Akteure sicherzustellen.
Argomenti di chi non è d’accordo
200/284 BAV-D-318B3401/238