4.1 Grundsatz

MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe

Geltend · Stand ab 19. September 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 4.1 · Deutsch

(Art. 8 Abs. 1 MWSTG)

Als Ort der Dienstleistung gilt i. d . R. der Ort, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Fehlen ein solcher Sitz oder eine Betriebsstätte, gilt als Ort der Dienstleistung sein Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Empfängerortsprinzip). Unter Artikel 8 Absatz 1 MWSTG fallen alle Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 MWSTG aufgeführt sind.