7.2 Versorgung des grenznahen Auslandes
MWST-Branchen-Info 07 · Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und…
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 07 · Ziff. 7.2 · Deutsch
In Fällen der grenzüberschreitenden Versorgung durch Elektrizitätsunternehmen mit Sitz im Inland via eigenes Netz im Ausland liegt der Ort der Lieferung im Ausland. Die Lieferung gilt gemäss Artikel 7 Absatz 2 MWSTG als am Sitz des Empfängers erbracht. Das Entgelt für diese Lieferungen unterliegt nicht der Steuer. Der Nachweis ist nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG zu erbringen. Als Nachweis können beispielsweise Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder eine Kopie der Mehrwertsteuerdeklaration des Empfängerlandes dienen.