7.1 Stromaustausch

MWST-Branchen-Info 07 · Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und…

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 07 · Ziff. 7.1 · Deutsch

Bei Austauschgeschäften – ohne gegenseitige Rechnungsstellung – zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten, nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichtigen Personen, gilt folgende Regelung:

Für jedes Geschäft (einzelner Stromaustauschvertrag) werden die monatlichen Energiebewegungen (Lieferungen und Rückbezüge) mengenmässig (ohne wertmässigen Ausweis) in sog. Energie-Kontokorrenten (Austauschkonti) verbucht. Aus Vereinfachungsgründen sind diese Geschäfte nicht in die MWST-Abrechnung einzubeziehen, müssen jedoch belegmässig klar dokumentiert sein. Dieses vereinfachte Verfahren gilt nur für diesen Energieverkehr sowie beim internationalen Stromaustausch für in der Schweiz steuerpflichtige Unternehmen.

Das vereinfachte Verfahren kann nicht angewendet werden, wenn

  • eine beteiligte Person nicht steuerpflichtig ist;
  • eine der beteiligten steuerpflichtigen Personen den Vorsteuerabzug nicht vollumfänglich geltend machen kann (z. B. infolge Vorsteuerkürzung bzw. -korrektur in Zusammenhang mit wiederkehrenden Betriebssubventionen und/oder von der Steuer ausgenommenen Leistungen);
  • mit der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abgerechnet wird.

In solchen Fällen sind die Leistungen gegenseitig mengen- und wertmässig in Rechnung zu stellen und zu versteuern.

Im Gegensatz zu den wiederkehrenden Betriebssubventionen haben die objektbezogenen Investitionsbeiträge, welche bezüglich Vorsteuerkürzung dem betreffenden Objekt direkt zugeordnet werden, keine Auswirkungen auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens.

[Abbildung: im Original]

Für gegenseitige Stromlieferungen zwischen einem Verteilnetzbetreiber und Personen, welche den Strom in erster Linie zum eigenen Verbrauch am Ort der Energieproduktion produzieren und/oder sich zum gemeinsamen energierechtlichen Eigenverbrauch zusammenschliessen (ZEV; Art. 16 f. EnG) wird für weitere Informationen auf die MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien verwiesen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).