7.5 Verkauf von Herkunftsnachweisen und anderen Bescheinigungen
MWST-Branchen-Info 07 · Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und…
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 07 · Ziff. 7.5 · Deutsch
Der Verkauf von Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Bescheinigungen für die Herkunft der Energie bzw. für den ökologischen Mehrwert (z. B. «grüne Zertifikate» oder auch ausländische Bescheinigungen wie «Renewable Energy Certificates») zusammen mit der Energielieferung stellt eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung dar (Ort der Leistung nach Art. 7 Abs. 2 MWSTG, Empfängerortsprinzip).
Der von der Energielieferung losgelöste Verkauf von Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Bescheinigungen für die Herkunft der Energie gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e MWSTG, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt. Dabei kommt nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG generell die Bezugsteuer zur Anwendung, unabhängig vom Sitz des Leistungserbringers ([Abbildung: im Original] weitere Informationen können der MWST-Info Bezugsteuer entnommen werden).
[Abbildung: im Original] | Hinsichtlich der Steuerpflicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Herkunftsnachweisen und anderen Bescheinigungen wird auf die Ziffer 4 verwiesen. |
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).