7.7 Einspeisevergütungssystem, Investitionsbeiträge und besondere Unterstützungsmassnahmen nach dem EnG
MWST-Branchen-Info 07 · Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und…
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 07 · Ziff. 7.7 · Deutsch
Nach dem per 1. Januar 2018 revidierten Energiegesetz (EnG) erhalten Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und auch andere Begünstigte Vergütungen und Beiträge. Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich dabei um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichszahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt. Zu beachten ist, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen – im Gegensatz zu Subventionen – nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Mittel, welche ein Gemeinwesen gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden. |
In der folgenden Tabelle werden die Zahlungsflüsse (Vergütungen und Beiträge) nach dem EnG im Einzelnen erläutert und steuerlich beurteilt:
Vergütung / Beitrag | Gesetzl. Grundlage | Erläuterungen | Steuerliche Beurteilung |
Direktvermarktung (Einspeise- | Art. 21 ff. EnG; | Betreiber im EVS mit Direktvermarktung sind selber für den Absatz ihres Stroms verantwortlich. | a. b. |
Einspeisung zum Referenz-Marktpreis (EVS) | Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 EnG; | Betreiber kleiner Anlagen und von Anlagen, bei denen kein Potenzial zur zeitlichen Steuerung vorhanden ist, können von der Direktvermarktung ausgenommen werden. Stattdessen wird ihnen der Referenz-Marktpreis garantiert. Hinzu kommt die Einspeiseprämie für den ökologischen Mehrwert. | a. b. |
Vergütung / Beitrag | Gesetzliche Grundlage | Erläuterungen | Steuerliche Beurteilung |
Mehrkostenvergütung nach bisherigem Recht | Art. 73 Abs. 4 EnG | Erläuterungen zum EVS. | Kostenausgleichszahlung |
Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen | Art. 25 EnG; | Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können. | Kostenausgleichszahlung |
Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen und für Biomasseanlagen | Art. 26 f. EnG; | Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können. | Kostenausgleichszahlung |
Marktprämie | Art. 30 f. EnG; | Mit dem Marktprämienmodell sollen Grosswasser- | Kostenausgleichszahlung |
Vergütung / Beitrag | Gesetzl. Grundlage | Erläuterungen | Steuerliche Beurteilung |
Wettbewerbliche Ausschreibungen | Art. 32 EnG; | Förderung von verbrauchsseitigen Massnahmen einschliesslich Effizienzmassnahmen im Bereich der Elektromobilität. | Subvention |
Geothermie- | Art. 33 EnG; | Geothermie- | Subvention |
Sanierung Wasserkraft | Art. 34 EnG; | Erstattung der Kosten der Sanierung von Wasserkraftwerken aus ökologischen Gründen. | Subvention |
Vergütung / Beitrag | Gesetzl. Grundlage | Erläuterungen | Steuerliche Beurteilung |
Rückerstattung Netzzuschlag | Art. 39–43 EnG; | Rückerstattung des Netzzuschlags: a. b. | Nicht-Entgelt; |
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 18 MWSTG und 29 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).