7.7 Einspeisevergütungssystem, Investitionsbeiträge und besondere Unterstützungsmassnahmen nach dem EnG

MWST-Branchen-Info 07 · Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und…

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 07 · Ziff. 7.7 · Deutsch

Nach dem per 1. Januar 2018 revidierten Energiegesetz (EnG) erhalten Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und auch andere Begünstigte Vergütungen und Beiträge. Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich dabei um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichszahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt. Zu beachten ist, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen – im Gegensatz zu Subventionen – nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

Mittel, welche ein Gemeinwesen gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.

In der folgenden Tabelle werden die Zahlungsflüsse (Vergütungen und Beiträge) nach dem EnG im Einzelnen erläutert und steuerlich beurteilt:

Vergütung / Beitrag

Gesetzl. Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche Beurteilung

Direktvermarktung (Einspeise-
Vergütungssystem [EVS])

Art. 21 ff. EnG;
Art. 14 EnFV

Betreiber im EVS mit Direktvermarktung sind selber für den Absatz ihres Stroms verantwortlich.
Sie müssen sich selber einen Käufer suchen, der ihnen den Strom zu den attraktivsten Konditionen (Marktpreis) abnimmt.
Für den ökologischen Mehrwert der Elektrizität erhalten sie eine Einspeiseprämie.
Zusätzlich erhalten sie ein Bewirtschaftungsentgelt für die mit der Vermarktung zusammenhängenden Kosten (Art. 26 EnFV).

a.
Einspeiseprämie und Bewirtschaftungsentgelt = Kostenausgleichszahlung

b.
Marktpreis = Entgelt für Energielieferung

Einspeisung zum Referenz-Marktpreis (EVS)

Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 EnG;
Art. 15 EnFV

Betreiber kleiner Anlagen und von Anlagen, bei denen kein Potenzial zur zeitlichen Steuerung vorhanden ist, können von der Direktvermarktung ausgenommen werden. Stattdessen wird ihnen der Referenz-Marktpreis garantiert. Hinzu kommt die Einspeiseprämie für den ökologischen Mehrwert.

a.
Einspeiseprämie = Kostenausgleichszahlung

b.
Referenz-Marktpreis = Entgelt für Energielieferung

Vergütung / Beitrag

Gesetzliche Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche Beurteilung

Mehrkostenvergütung nach bisherigem Recht

Art. 73 Abs. 4 EnG

Erläuterungen zum EVS.

Kostenausgleichszahlung

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Art. 25 EnG;
Art. 36 ff. EnFV

Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können.

Kostenausgleichszahlung

Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen und für Biomasseanlagen

Art. 26 f. EnG;
Art. 47 ff. und 68 ff. EnFV

Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können.

Kostenausgleichszahlung

Marktprämie

Art. 30 f. EnG;
Art. 89 ff. EnFV

Mit dem Marktprämienmodell sollen Grosswasser-
kraftanlagen, deren Strom am Markt unter den Gestehungskosten verkauft werden muss, mit einer Marktprämie von maximal 1 Rp./kWh unterstützt werden. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet und soll zur vorübergehenden Linderung der angespannten Situation der am Markt exponierten Betreiber dienen.

Kostenausgleichszahlung

Vergütung / Beitrag

Gesetzl. Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche Beurteilung

Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 32 EnG;
Art. 20 ff. EnV

Förderung von verbrauchsseitigen Massnahmen einschliesslich Effizienzmassnahmen im Bereich der Elektromobilität.

Subvention

Geothermie-
Erkundungsbeiträge und Garantien

Art. 33 EnG;
Art. 25 ff. EnV

Geothermie-
Erkundungsbeiträge sollen die Einstiegshürde von Geothermie-Projekten (unsichere Fündigkeitsaussichten und hohe Kosten) senken.

Subvention

Sanierung Wasserkraft

Art. 34 EnG;
Art. 30 ff. EnV

Erstattung der Kosten der Sanierung von Wasserkraftwerken aus ökologischen Gründen.

Subvention

Vergütung / Beitrag

Gesetzl. Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche Beurteilung

Rückerstattung Netzzuschlag

Art. 39–43 EnG;
Art. 39 ff. EnV

Rückerstattung des Netzzuschlags:

a.
an stromintensive Unternehmen (Endverbraucher), die eine Zielvereinbarung abschliessen und sich dazu verpflichten, in einem bestimmten Umfang in Effizienzmassnahmen zu investieren (Art. 39 ff. EnG); oder

b.
an Endverbraucher, welche durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden (Art. 42 EnG).

Nicht-Entgelt;
keine Kürzung des Vorsteuerabzuges beim Empfänger.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 18 MWSTG und 29 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).