8.3 Trinkgeld

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 1. Februar 2016

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 8.3 · Deutsch

Freiwillige Trinkgelder gehören zum steuerbaren Entgelt, wenn sie dem Gastwirt als Arbeitgeber abgeliefert werden müssen.

In der Hotelbranche ist es zum Teil üblich, dass versprochene Trinkgelder erst mit der Hotelrechnung am Schluss des Aufenthaltes bezahlt werden. Den Gästen werden bei Konsumationen sog. Guest-Checks zur Unterschrift vorgelegt, welche dann die Grundlage für die Erfassung der Leistungen auf der Hotelrechnung bilden. Die Gäste schreiben oft einen gewissen Betrag als Trinkgeld auf die Guest-Checks. Dieser Betrag wird am Ende des Aufenthaltes auf der Hotelrechnung als Trinkgeld ausgewiesen. Damit das freiwillige Trinkgeld in einem solchen Fall nicht zum steuerbaren Entgelt gehört, sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

  • Der vom Gast versprochene Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt werden;

  • die Auszahlung der Trinkgelder an die Mitarbeitenden muss vom steuerpflichtigen Hotelbetrieb belegt werden können;

  • die Trinkgelder dürfen vom Hotelbetrieb nicht erfolgswirksam verbucht werden;

  • das Trinkgeld muss separat in Rechnung gestellt werden;

  • es darf in der Rechnung keine Steuer auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden.