1.3.3 Ruhe- und Schlafmöglichkeiten in Beförderungsmitteln während der Beförderung

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.3.3 · Deutsch

Werden Ruhe- und Schlafmöglichkeiten in Beförderungsmitteln (z.B. Schlafwagen, Schlafsessel oder Couchettes) im Zusammenhang mit einer Beförderungsleistung in Rechnung gestellt, gelten sie als Nebenleistung zur Beförderung und sind somit steuerlich wie das Entgelt für die Beförderung zu behandeln. Das Zurverfügungstellen von Ruhe- und Schlafmöglichkeiten in Beförderungsmitteln während der Beförderung gilt nicht als Beherbergungsleistung, die dem Sondersatz unterliegt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistung in einem Pauschalpreis enthalten ist oder dafür ein Zuschlag bezahlt werden muss.