1.3.1 Fahrbetrieb von konzessionierten Strecken durch andere als den Konzessionsinhaber
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.3.1 · Deutsch
Beauftragt eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs (z.B. PostAuto Schweiz AG) einen Dritten (z.B. private Postautounternehmung) mit der Erbringung einer Beförderungsleistung auf einer konzessionierten Strecke, ist das Entgelt, das der Dritte vom Auftraggeber erhält, durch den Dritten als Beförderungsleistung zum Normalsatz zu versteuern. Erhält dieser Dritte anstelle des Konzessionsinhabers die Mineralölsteuerrückerstattung, so handelt es sich hier um ein durch den Dritten zum Normalsatz abzurechnenden Entgeltsbestandteil für die Beförderungsleistung und nicht um eine Subvention.
Die von Dritten im Namen der Konzessionsinhaberin vereinnahmten Erlöse für Fahrkarten sind von der Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs (Konzessionsinhaberin) zu versteuern. Solche Erlöse sind von der beauftragten Unternehmung in einem Durchlaufkonto zu verbuchen.