2.3.2 Direkte Stellvertretung

MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch

Handelt eine Person im Namen und auf Rechnung einer anderen Person, wird die Leistung an den Leistungsempfänger nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugeordnet, und der Vertreter hat die Leistung nicht zu versteuern. Der Vertreter muss lediglich über seine Provision mit der ESTV abrechnen (Art. 20 Abs. 2 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur direkten Stellvertretung können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Beispiele

  • Bahnbillette, Mehrfahrtenkarten und Abonnemente des öffentlichen Verkehrs durch Reisebüros, Kioske und ähnliche Verkaufsstellen;
  • Billette und Abonnemente von Berg- und Sportbahnen durch Kur- und Verkehrsvereine, Gastgewerbebetriebe und ähnliche Verkaufsstellen;
  • Konzert- und Theaterkarten durch Vorverkaufsstellen wie beispielsweise Musikgeschäfte und Banken;
  • Tickets für Sportveranstaltungen durch Vorverkaufsstellen wie beispielsweise Verlage, Banken sowie durch Fanclubs;
  • Lotteriescheine jeglicher Art (Lotto, Toto, Lose usw.) durch Restaurants, Kioske und andere Verkaufsstellen.
[Abbildung: im Original]

Nicht als direkte Stellvertretung, sondern als Eigenumsatz gelten Verkäufe von Dienstleistungen, auf denen beim Bezug durch den Vertreter der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.