14.1 Einführung
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 14.1 · Deutsch
Um den Vertrag mit dem Auftraggeber (Eigentümer oder Besitzer) erfüllen zu können, bezieht das Luftfahrtunternehmen für die Verwaltung und den Betrieb des Luftfahrzeugs seinerseits Leistungen von Dritten oder erbringt die entsprechenden Leistungen selbst. Bei den von Dritten bezogenen Leistungen kann es sich sowohl um Lieferungen (z.B. Bezug von Treibstoffen, Catering, Wartungs- und Reparaturleistungen) als auch um Dienstleistungen (z.B. Überflug- und Landerecht, Flugplanung oder Wetterinformation) handeln. Das Luftfahrtunternehmen stellt dem Eigentümer beziehungsweise Besitzer des Luftfahrzeugs die von ihm selbst erbrachten (inkl. Management Fees) und die von Dritten bezogenen Leistungen in Rechnung.
Demgegenüber stellen Verträge, mit welchen das Luftfahrtunternehmen beauftragt wird, dem Auftraggeber bloss einzelne Leistungen (z.B. Catering oder Treibstoff) zu erbringen, kein Aircraft Management, sondern Einzelleistungen dar.
[Abbildung: im Original] | Für die Beurteilung, ob ein Aircraft Management oder Einzelleistungen vorliegen, sind im Einzelfall die massgeblichen Gesamtumstände zu berücksichtigen. |