7.2.4 Wetterinformation und Flugplanung

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 7.2.4 · Deutsch

Leistungen im Bereich Flugplanung und Wetterinformation stellen Telekommunikationsdienstleistungen dar. Diese gelten nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als am Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht (Empfängerortsprinzip).

Leistungsbezüger mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, die nicht im VERZ aufgeführt sind und die von Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, Leistungen im Bereich Wetterinformation und Flugplanung erbracht erhalten, haben hierfür nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG die Bezugsteuer zu entrichten.

[Abbildung: im Original]

Handelt es sich beim Leistungsempfänger solcher Telekommunikations- und elektronischer Dienstleistungen um eine nicht steuerpflichtige Person, unterliegen diese Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG nie der Bezugsteuer.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.