7.2.3 Flughafengebühren
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 7.2.3 · Deutsch
Flughafengebühren, welche Flughafenbetreiber als Entgelt für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen, gelten nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als am Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht (Empfängerortsprinzip).
[Abbildung: im Original] | Zur Qualifikation einzelner solcher Dienstleistungen sind die Ziffern 8.2 und 9.3 zu beachten. |
[Abbildung: im Original] | Bei der Zurverfügungstellung von Abstellflächen handelt es sich trotz der Bezeichnung als Gebühr in der Verordnung über die Flughafengebühren nicht um eine Dienstleistung, sondern um eine Lieferung (→ Ziff. 7.1.4). |
Leistungsbezüger mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, die nicht im VERZ aufgeführt sind und die von Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, Dienstleistungen im Bereich Flughafengebühren erbracht erhalten, haben hierfür nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG die Bezugsteuer zu entrichten.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.