1.4 Rückversicherungsleistungen

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Von der Steuer ausgenommene Rückversicherungsleistungen werden von Einrichtungen erbracht, die sich gegenüber einem anderen Versicherer (Direkt- oder Erstversicherer sowie Rückversicherer) verpflichten, gegen Entrichtung eines Entgelts einen Teil von dessen Risiko zu übernehmen. Der Begriff „Einrichtung“ umfasst auch Fonds oder Stiftungen, die zwecks Übernahme eines Grossrisikos von verschiedenen Versicherern gespiesen werden.