1.2 Versicherungsleistungen
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 14. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 1.2 · Deutsch
Eine Versicherungsleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstaben a und b MWSTG liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Es besteht ein Risiko oder eine Gefahr;
der Leistungserbringer (Versicherer) übernimmt das Risiko oder die Gefahr (Leistung);
der Versicherungsnehmer bezahlt dafür eine Prämie (Entgelt);
die Leistung ist selbstständig;
das Risiko wird nach den Gesetzen der Statistik kompensiert (planmässiger Geschäftsbetrieb).
Der Begriff Versicherung umfasst alle Versicherungszweige namentlich in den Bereichen:
Personenversicherung
beispielsweise Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung;
Sach- und Vermögensversicherung
beispielsweise Feuer-, Elementar- sowie sonstige Sachschäden, Diebstahl;
Haftpflicht, Risikoabsicherung oder -verringerung bei Krediten (allgemeine Zahlungsunfähigkeit, Ausfuhrkredit, Hypothekardarlehen usw.), bei Kautionen und anderen finanziellen Verlusten (Berufsrisiken, Einkommensausfall usw.);
Rechtsschutzversicherung;
andere Versicherungsverhältnisse, die von einem Gesetz vorgeschrieben sind
beispielsweise Krankenversicherung nach KVG oder kantonale Gebäudeversicherung;
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Arbeitslosenversicherung (ALV) und Erwerbsersatzordnung (EO) sowie berufliche Vorsorge.
Versicherungsleistungen tätigen namentlich Versicherungsunternehmen des privaten Rechts, die für den entsprechenden Versicherungszweig dem VAG unterstellt sind, dafür eine Bewilligung erhalten oder von der Aufsicht ausgenommen oder befreit sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und d, Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 1 VAG).
Ebenfalls von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen tätigen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die soziale Kranken- oder Unfallversicherung betreiben und aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) oder von Art. 68 UVG dazu ermächtigt sind. Gleiches gilt für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge infolge der hierfür anwendbaren Gesetze.
Bietet ein Unternehmen einer unbestimmten Anzahl Dritter (z. B. Mitglieder oder Reisekunden) in eigenem Namen die Übernahme eines Risikos gegen Entgelt an, und versichert das Unternehmen das Risiko mittels einer Kollektivversicherung für Schadenfälle Dritter bei einem Versicherungsunternehmen, ist die vom Unternehmen dem Dritten in eigenem Namen in Rechnung gestellte Prämie unter den in der Ziffer 4.5 genannten Voraussetzungen von der Steuer ausgenommen.
Eine separat in Rechnung gestellte Beratungstätigkeit gilt nur dann als Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Versicherungsleistung, wenn sie im Zusammenhang mit einem Versicherungsabschluss (oder einer Versicherungsvertragsänderung) steht (→ Ziff. 4.1.2).
Entgelt für eine Versicherungsleistung ist der Vermögenswert, der für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu entrichten ist (Art. 3 Bst. f MWSTG).
Dies sind beispielsweise:
Prämien, Beiträge und Zuschläge (→ Ziff. 1.3);
Ratenzuschläge im Zusammenhang mit der Prämienfakturierung;
Gebühren für die Policenausstellung (z. B. bei Verlust);
Gebühren für den Währungsswitch (Wechsel der Währung bei Zweiwährungsversicherungen);
Gebühren für unterjährige Vertragsänderungen;
Sistierungs- und Mahngebühren.
Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Drittpreis; Art. 24 Abs. 2 MWSTG und Art. 26 MWSTV). Als eng verbundene Personen gelten Inhaber von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen. Ebenfalls als eng verbundene Personen gelten Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht. Nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen.
[Abbildung: im Original] | Nähere Informationen können den MWST-Infos Steuerbemessung und Steuersätze sowie Privatanteile entnommen werden. |