1.3 Zuschläge auf Versicherungsprämien

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 1.3 · Deutsch

Zuschläge, die der Versicherer bei seinen Versicherungsnehmern gleichzeitig mit der Prämie erhebt und einzieht, stellen bei ihm nicht Entgelt für eigene Versicherungsleistungen, sondern lediglich einen Durchlaufposten dar, wenn

  • die Versicherungsnehmer diese Zuschläge ohne Gegenleistung und von Gesetzes wegen schulden (z.B. als Motorfahrzeughalter);

  • der Versicherer die Zuschläge an eine Dritteinrichtung (z.B. Fonds) weiterleitet; und

  • der Zuschlag in der Prämienrechnung gekennzeichnet und separat ausgewiesen wird.

[Abbildung: im Original]

Sind diese Merkmale nicht gemeinsam erfüllt, gilt der gesamte, den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellte Betrag als Entgelt für eigene von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen, welche zu einer Vorsteuerkorrektur führen können. Der Empfänger (z.B. Fonds oder für die Vorsorge zuständige Durchführungsorgane) hat die weitergeleiteten Gelder mangels Leistungsverhältnis (mit dem jeweiligen Versicherer) nicht zu versteuern.

Beispiel 1
Prämienzuschläge für die Kosten der Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten, welche die UVG-Versicherer beim Versicherungsnehmer erheben und der SUVA zur Verwaltung weiterleiten (Art. 87 UVG, Art. 91 VUV).

Beispiel 2
Beiträge für die Unfallverhütung, die Haftpflichtversicherer zusammen mit der Versicherungsprämie beim Versicherungsnehmer erheben und an den entsprechenden Fonds weiterleiten (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr [SR 741.81]).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu den Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.