2.4 Finder’s fee

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 2.4 · Deutsch

Wer einem Versicherer lediglich die Namen von potentiellen Versicherungsnehmern bekannt gibt, ohne aber darüber hinaus auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages hinzuwirken, ist kein Versicherungsvertreter oder -makler. Dabei handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder des Überlassens von Informationen. Entsprechende Entschädigungen - im englischen Sprachgebrauch auch finder’s fee genannt - sind ungeachtet dessen, wie solche Entschädigungen festgelegt werden, steuerbar.

Als finder’s fee gelten beispielsweise Entschädigungen

  • für das Überlassen von gesammelten Kundendaten beziehungsweise -informationen (z.B. Adresskartei);

  • an eine Garage, welche einem im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen lediglich die Namen von Autokäufern bekannt gibt.