2.5 Schadenregulierung
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 2.5 · Deutsch
Die Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung eines Dritten (z.B. Versicherer, Fonds, Verein oder AG) vorgenommen wird, beinhaltet i.d.R, folgende Leistungen:
Anlegen eines Dossiers;
Einholen von Rapporten (Polizei, Krankenhaus usw.);
Kontakte und Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten, mit Geschädigten und weiteren Beteiligten;
Beizug eines Rechtsanwaltes oder Experten;
Feststellen der Schadenhöhe, der Leistungspflicht und des Leistungsumfangs;
Auszahlung der Schadensumme an den Geschädigten.
Entschädigungen, die der Beauftragte (z.B. Versicherer, Treuhänder oder selbstständiger Schadeninspektor) für solche Tätigkeiten erhält, sind zum Normalsatz steuerbar.
[Abbildung: im Original] | Schadenregulierungen von Versicherungsvertretern und -maklern, welche diese in Bezug auf ihr Versicherungsportefeuille erbringen, sind von der Steuer ausgenommen (→ Ziff. 1.5.1). |
Beispiel 1
Ein Versicherer übernimmt in einem Schadenfall, in den verschiedene Versicherer involviert sind, die Federführung bei der Schadenregulierung und erhält dafür eine Entschädigung, welche zum Normalsatz steuerbar ist.
Beispiel 2
Ein Versicherer führt im Auftrag eines im Ausland domizilierten Versicherers die Schadenerledigung für dessen in der Schweiz verunfallten Haftpflichtversicherten durch. Die Leistung ist an sich steuerbar, gilt aber gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als im Ausland erbracht (Empfängerortsprinzip) und unterliegt nicht der schweizerischen MWST (Inlandsteuer). Die entsprechenden Aufwendungen berechtigen zum Vorsteuerabzug (Art. 28 MWSTG).