5.3.1 Grundsatz

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 5.3.1 · Deutsch

Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der MWST wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, gewährt die ESTV (branchenspezifische) Erleichterungen und lässt zu, dass die MWST annäherungsweise ermittelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der MWST-Abrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben (Art. 80 MWSTG).