5.3.2 Branchenspezifische Vorsteuerpauschalen und andere Vereinfachungen für Versicherungsgesellschaften
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 5.3.2 · Deutsch
Ausser für steuerpflichtige Personen, die nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnen (Art. 37 MWSTG; Art. 77–100 MWSTV), lässt die ESTV die nachstehenden branchenspezifischen Vereinfachungen zu.
Versicherungsunternehmen erzielen im Verhältnis zum Gesamtumsatz (von der Steuer ausgenommene und steuerbare Leistungen) eher geringe steuerbare Leistungen. Zur Vornahme des Vorsteuerabzugs auf Aufwendungen, die zur Erzielung von steuerbaren Leistungen im Inland und/oder von Leistungen im Ausland dienen, die im Inland steuerbar wären, kann wie folgt vorgegangen werden:
a) | Annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuer auf Aufwendungen für an Dritte erbrachte steuerbare Dienstleistungen (z. B. Vermögensverwaltung, Buchführung und Administrationsleistungen, Managementdienstleistungen oder Datenverarbeitungsleistungen) unter der Voraussetzung, dass kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde: Die Vorsteuer kann auf einem geschätzten Aufwand, berechnet mit 15 % des Entgelts für steuerbare Dienstleistungen, in Abzug gebracht werden. | ||
Beispiel | |||
Steuerbare Dienstleistungen exkl. MWST | CHF | 1'000'000 | |
Davon 15 % geschätzter vorsteuerbelasteter Aufwand (netto) | CHF | 150'000 | |
Davon 8,1 % MWST (Vorsteuerabzug) | CHF | 12'150 | |
Der so ermittelte Vorsteuerbetrag von 12'150 Franken kann in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 405 deklariert werden. Mit der Anwendung dieser Vereinfachung sind ebenfalls Nutzungsänderungen (Einlageentsteuerung und Eigenverbrauch) sowie die MWST auf dem späteren Verkauf von vorübergehend für steuerbare Zwecke verwendeten Gegenständen und Dienstleistungen abgegolten. | |||
b) | Die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die den steuerbaren Leistungen (z. B. Vermietung von Parkplätzen oder Betrieb einer Kantine [→ MWST-Info Privatanteile]) direkt zuordenbar sind, können voll abgezogen werden. | |
| [Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Vorsteuerkorrektur und Vorsteuerabzug können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden. | |
c) | Werden Geschäftsfahrzeuge (z. B. Fahrzeuge der Versicherungsberater oder Geschäftsleitungsmitglieder) für private Zwecke (zusätzlich zur Benützung für den Arbeitsweg) verwendet, sind die Ausführungen in der MWST-Info Privatanteile zu beachten. Wird der Wert der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges pauschal ermittelt (→ MWST-Info Privatanteile), kann die Vorsteuer auf einem geschätzten Aufwand, berechnet mit 60 % des steuerbaren Privatanteils und des steuerbaren Betriebsmittelverkaufs (Fahrzeugverkauf), in Abzug gebracht werden. Der Aufwand gilt dabei inklusive Mehrwertsteuer (brutto). | ||
Beispiel | |||
Privatanteil (inkl. MWST pro Jahr pauschal 0,9 % [bis 31. Dezember 2021: 0,8 %] des Kaufpreises von CHF 60'000 x 12 Monate) | CHF | 6'480.00 | |
Davon 60 % geschätzter vorsteuerbelasteter Aufwand (brutto) | CHF | 3'888.00 | |
Davon 8,1 % MWST (Vorsteuerabzug) | CHF | 291.35 | |
Der so ermittelte Vorsteuerbetrag von 291.35 Franken kann in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 405 deklariert werden. Wird die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges effektiv ermittelt, so sind auch der entsprechende Aufwand und die Vorsteuer effektiv zu berechnen. | |||
d) | Werbe- und/oder Streuartikel werden von Versicherungsgesellschaften mehrheitlich gratis abgegeben. Ein Teil dieser Artikel wird auch an Dritte verkauft. Im Sinne einer Vereinfachung muss die Versicherungsgesellschaft solche Verkaufsumsätze nicht versteuern. Dies unter der Voraussetzung, dass auf den entsprechenden Aufwendungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, der Verkaufspreis den Einkaufspreis nie übersteigt und in der Rechnung nicht auf die MWST hingewiesen wird. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).