5.4 Saldo- und Pauschalsteuersätze

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 5.4 · Deutsch

Sofern die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen erfüllt, wird ihr auf Antrag hin die vereinfachte Abrechnungsmethode mit Hilfe von Saldo- oder Pauschalsteuersätzen gewährt (Art. 37 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode können den MWST-Infos Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze entnommen werden.

Durch die Anwendung von Saldo- oder Pauschalsteuersätzen entfallen die Ermittlung sowie die entsprechende Ausscheidung der Vorsteuer in den Geschäftsbüchern und die Berechnung einer allfälligen Vorsteuerkorrektur.