5.4 Saldo- und Pauschalsteuersätze
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 5.4 · Deutsch
Sofern die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen erfüllt, wird ihr auf Antrag hin die vereinfachte Abrechnungsmethode mit Hilfe von Saldo- oder Pauschalsteuersätzen gewährt (Art. 37 MWSTG).
| [Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode können den MWST-Infos Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze entnommen werden. |
Durch die Anwendung von Saldo- oder Pauschalsteuersätzen entfallen die Ermittlung sowie die entsprechende Ausscheidung der Vorsteuer in den Geschäftsbüchern und die Berechnung einer allfälligen Vorsteuerkorrektur.