8.2 Beispiele von Leistungen, die im Bereich Versicherungswesen nicht als Bezüge von Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland zu deklarieren sind
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 14. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 8.2 · Deutsch
Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG);
Leistungen von Verwaltungsräten mit Wohnort im Ausland, sofern das Honorar dem Verwaltungsrat bezahlt wird.
Wird das Honorar hingegen direkt an ein Unternehmen ausgerichtet, für das der Verwaltungsrat im Angestelltenverhältnis tätig ist, handelt es sich um einen Dienstleistungsbezug nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG (→ Ziff. 8.1);
Einfuhr von Zeitungen, Zeitschriften usw. (Einfuhr von Gegenständen, die durch das BAZG besteuert wird; Ausnahme: Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG);
bei der Liegenschaftsverwaltung handelt es sich um eine Dienstleistung, die am Ort der gelegenen Sache als erbracht gilt (→ Ziff. 7.2.3; weitere Informationen zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Grundstücken können der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden);
alle unter Artikel 8 Absatz 1 MWSTG fallende Dienstleistungen (z. B. Beratungsleistungen) eines Unternehmens mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland, das die MWST für die im Inland an Empfänger oder Empfängerinnen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland erbrachten Leistungen mit der ESTV abrechnet. In diesem Fall stellt das Unternehmen seine Leistungen bereits mit MWST in Rechnung.