11 Abgrenzung zwischen eigenen Hauswartleistungen und steuerbaren, von Dritten bezogenen Hauswartleistungen
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 11 · Deutsch
Die Liegenschaftsverwaltung hat die Möglichkeit, als Bevollmächtigte auch im Namen und für Rechnung des Eigentümers einen Hauswart anzustellen. Wenn der Hauswartvertrag den Eigentümer als Arbeitgeber ausweist und die Hauswartlöhne in der Liegenschaftsbuchhaltung des Eigentümers verbucht sind, gilt der Hauswart als dessen Angestellter.
Gilt die Liegenschaftsverwaltung als Arbeitgeberin des Hauswarts, erbringt sie gegenüber dem Eigentümer zum Normalsatz steuerbare Hauswartleistungen.