2.2 Ort der Lieferung
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 2.2 · Deutsch
(Art. 7 MWSTG)
Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet. Somit fällt nur das Entgelt aus dem Verkauf oder der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstücks in den Anwendungsbereich der schweizerischen Mehrwertsteuer (Inlandsteuer).