7 Berufsgeheimnis

MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare

Geltend · Stand ab 1. August 2019

ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 7 · Deutsch

Rechtsanwälte oder Notare, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen (z.B. Jahresabschluss, Kontoblätter, Grundaufschriebe oder Debitorenrechnungen) verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen. Das Berufsgeheimnis (Art. 68 Abs. 2 MWSTG) ist auf diejenigen Informationen beschränkt, die Anwälte und/oder Notare im Rahmen ihrer typischen, berufsspezifischen Leistungen erhalten, d.h. insbesondere die von Klienten anvertrauten Tatsachen, welche den Anwälten und/oder Notaren überhaupt erst die Ausübung ihres Auftrags erlauben oder von denen sie im Rahmen ihrer Auftragserfüllung Kenntnis erhalten. Keine solche typische (spezifische) Leistung ist beispielsweise die nicht mit einer Liquidation oder einer Erbteilung zusammenhängende Vermögensverwaltung. Es ist jedoch stets aufgrund aller Umstände im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Berufsgeheimnis zum Tragen kommt.