H.9.1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Anordnungen, Aufhebungen oder Änderungen von Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wie z. B. Adoption nach Artikel 264 ff. ZGB, Ernennung einer Beistandschaft nach Artikel 390 ff. ZGB, Erteilung von Zustimmungen nach Artikel 416 ZGB gelten als hoheitliche Tätigkeiten.
Gemäss Artikel 400 ZGB können nur natürliche Personen als Beistand oder Beiständin beauftragt werden. Öffentliche Institutionen und juristische Personen kommen als Beistand oder Beiständin nicht in Frage. Entsprechend muss die Entschädigung der natürlichen Person als Beistand oder Beiständin zukommen. Falls die KESB eine Beistandschaft einer juristischen Person (oder einem Einzelunternehmen, sofern es Angestellte hat) zuteilt, geht die ESTV davon aus, dass die Beistandschaft von einer angestellten Person der juristischen Person ausgeübt wird. Die von der juristischen Person angestellte Person erhält ihre regulären Lohnzahlungen. Die juristische Person ihrerseits erhält von der KESB eine Entschädigung. Bei dieser Entschädigung handelt es sich aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht um ein Entgelt für das Zurverfügungstellen des bei ihr angestellten Personals. Das erhaltene Entgelt ist in diesem Fall als steuerbar zu qualifizieren. Einzig davon abgesehen werden kann, wenn die juristische Person nachweislich ausschliesslich die Funktion als Rechnungsstellerin ausübt und das Entgelt somit im Sinne eines Durchlaufpostens vollumfänglich (ohne Rückbehalt eines gewissen Anteils) dem Beistand oder der Beiständin weiterleitet. Auch steuerbar sind die von der KESB an Dritte erteilten Aufträge nach Artikel 392 ZGB.
Das im Rahmen des Vorsorgeauftrages nach Artikel 360 ff. ZGB an die beauftragte Person geschuldete Entgelt ist zum Normalsatz steuerbar. Die Gebühr für die Errichtung des Vorsorgeauftrages durch die KESB wird dagegen für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben und unterliegt nicht der Steuer.
I. d. R. gilt, dass die Entschädigung für die fürsorgerischen Leistungen eines Beistandes oder Vormundes nach ZGB für eine hoheitliche Tätigkeit erfolgt, sofern der Beistand oder Vormund durch die KESB eingesetzt wird. Entschädigungen für anwaltliche oder treuhänderische Leistungen, welche über das Mandat als Beistand- und Vormundschaft hinausgehen, unterliegen hingegen der Steuer zum Normalsatz.
Wird die Vermögensverwaltung nicht an den Beistand, sondern an einen Dritten (z. B. einer Bank oder einem Vermögensverwalter) übertragen, erbringt dieser eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).